Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Barrierefreie Website: Welche Regeln ab 28. Juni 2025 gelten

Auch die digitale Welt wird barrierefrei. Welche Handwerksbetriebe von den neuen Regelungen betroffen und welche Fragen noch offen sind.

4 Min.01.10.2024, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 13:01 Uhr)
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Ist die Schrift auf der Website zu klein für alte Augen? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll dafür sorgen, dass solche Hindernisse gar nicht erst auftreten.
Ist die Schrift auf der Website zu klein für alte Augen? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll dafür sorgen, dass solche Hindernisse gar nicht erst auftreten. Bonsales - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Im Sommer 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Es sichert Menschen mit Einschränkungen Teilhabe an der digitalen Wirtschaft.

Wichtig für Handwerker: Die Regelung greift für elektronische Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern wie Online-Shops erst ab einer Mindestgröße von zehn Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro.

Wer darüber liegt und elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, muss seine Website barrierefrei machen. Das kann aber auch Chancen bieten.

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Der Name ist sperrig: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Doch Ziel dieses Wortungetüm-Gesetzes ist genau das Gegenteil: Es soll Hürden in der digitalen Wirtschaft abbauen. Auch Handwerker können von den gesetzlichen Vorgaben betroffen sein. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Worum geht es beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Hintergrund ist die Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und soll dafür sorgen, dass alle Menschen am elektronischen Wirtschaftsleben teilhaben können. „Gefordert ist in erster Linie digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Einschränkungen“, sagt Rechtsanwalt Lars Grupe. Einschränkungen können zum Beispiel aufgrund einer Behinderung bestehen. Aber auch Alter oder mangelnde Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien kann eine Einschränkung sein.

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das Gesetz?

Produkte und Dienstleistungen, für die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift, sind in Paragraf 1 Absatz 2 und Absatz 3 aufgelistet. Produkte sind beispielsweise Computer, Geldautomaten oder Mobiltelefone, also keine klassischen Handwerksprodukte.

Bei den Dienstleistungen hingegen können auch Handwerksbetriebe betroffen sein. „Es geht um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, beispielsweise E-Commerce“, sagt Grupe. Ein Online-Shop , in dem ein Friseur Haarpflegeprodukte an Verbraucher verkauft, würde grundsätzlich unter das Gesetz fallen.

Diese Ansicht teilt Christian Reuter, Referatsleiter im Bereich Organisation und Recht des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Ob aber eine reine Online-Terminvergabe ohne Online-Zahlungsmöglichkeit ebenfalls unter das Gesetz fällt, sei noch fraglich, sagt er. „Wir interpretieren die gesetzlichen Vorgaben derzeit so, dass es sich bei einem solchen Angebot nicht um eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung handelt, weil bei einer reinen Terminvereinbarung weder ein Vertrag geschlossen wird noch eine Zahlung erfolgt.“

Das Bundesozialministerium beschreibt hingegen in seinen aktuellen Leitlinien ebenfalls am Beispiel eines Friseursalons, dass auch die reine Online-Terminvergabe unter das Gesetz fällt. „Wir führen aktuell Gespräche mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und erwarten hier eine Klarstellung“, so Reuter.

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Barrierefreie Website: Für welche Betriebe gelten die Regeln?

Grundsätzlich sind Unternehmen betroffen, die die im Gesetz genannten Produkte oder Online-Dienstleitungen für private Verbraucher anbieten. Sie müssen ihre Website barrierefrei gestalten. Es gibt aber eine für das Handwerk wichtige Ausnahme. Kleinstunternehmen , die

  • Online-Dienstleistungen erbringen und
  • weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigen und
  • deren Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt,

sind grundsätzlich ausgenommen.

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Was muss ich tun, wenn meine Website betroffen ist?

Handwerker, die Online-Shops für ihre Kunden anbieten, müssen zum Inkrafttreten des Gesetzes für Barrierefreiheit sorgen. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll Standards veröffentlichen, nach denen sich betroffene Betriebe richten können.

„Hier gibt es allerdings noch viele offene Details, so dass die Standards noch nicht zur Verfügung stehen. Absehbar werden die Standards im Wesentlichen auf etablierte europäische Normen und die sogenannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweisen“, sagt Reuter. „Diese Standards sind jedoch eher unübersichtlich und daher wenig praxistauglich. Betroffene Handwerksbetriebe brauchen aber handhabbare und leicht umsetzbare Vorgaben.“

Eine Verordnung zum Gesetz gibt bereits eine erste Orientierung. So ist beispielsweise vorgeschrieben, dass Informationen

  • auffindbar sein müssen,
  • über mehr als einen sensorischen Kanal zugänglich sein müssen und
  • in verständlicher Weise dargestellt werden müssen.

„Unklar ist auch, ob die gesamte Website oder nur der Online-Shop barrierefrei sein muss. Zudem ist zu klären, wie die Barrierefreiheit konkret technisch umgesetzt werden muss, etwa ob sogenannten ,Overlay-Tools’ zulässig sind“, so Reuter weiter. Auch hier müssten die Standards und weitere Informationen der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit abgewartet werden.

Internetseite nicht barrierefrei: Was droht bei Verstößen?

„Bei einem Verstoß muss der Betreiber der regelwidrigen Website binnen kurzer Frist den Mangel abstellen“, sagt Rechtsanwalt Grupe. Komme der Betreiber einer solchen Aufforderung nicht nach, drohe ein Bußgeld . „Im schlimmsten Fall muss die Website geschlossen werden.“ Melden können solche Verstöße anerkannte Verbände, also zum Beispiel Verbraucherschützer, aber auch Wettbewerber.

Hilft Barrierefreiheit bei der Kundengewinnung?

Christian Reuter vom ZDH sieht auch positive Effekte einer barrierefreien Website: „Barrierefreie Websites bieten die Chance, online einen größeren Kundenkreis zu erreichen und zu binden.“

Gerade im Handwerk seien langjährige Kundenbeziehungen keine Seltenheit. „Damit typische Alterserscheinungen, wie etwa abnehmendes Sehvermögen, nicht zum Hindernis werden und um auch Neukunden in höherem Alter zu gewinnen, kann die barrierefreie Gestaltung von Websites eine Investition wert sein“, meint er. „Es kann daher, je nach Geschäftsmodell, durchaus von Vorteil sein, die Regelungen auch freiwillig umzusetzen.“

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