Steuern

BFH-Urteil stärkt Auskunftsrecht gegenüber Finanzämtern

Anspruch nach DSGVO: Finanzämter müssen personenbezogene Daten auch bei hohem Aufwand herausgeben.

1 Min.12.08.2025, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 25.02.2026, 09:32 Uhr)
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Auch wenn es Arbeit macht: Finanzämter müssen Kopien personenbezogener Daten zur Verfügung stellen.
Auch wenn es Arbeit macht: Finanzämter müssen Kopien personenbezogener Daten zur Verfügung stellen. rdnzl - Fotolia.com
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Der Fall: Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft wollte vom Finanzamt wissen, welche Daten es über ihn und seine AG gespeichert hat. Das Finanzamt übermittelte ihm daraufhin lediglich verschiedene Datenübersichten. Damit gab sich der Vorstand nicht zufrieden und verlangte Kopien aller Daten zu seiner Person gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Stattdessen bot der Fiskus ihm Akteneinsicht in den Amtsräumen an. Der Vorstand klagte daraufhin auf die Herausgabe der Kopien.

Das Urteil: Zunächst scheiterte der Vorstand vor dem Finanzgericht Thüringen. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) entschied später zu seinen Gunsten. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO habe er Anspruch auf die Übersendung von Kopien aller personenbezogenen Daten. Dazu zählen auch „sämtliche in E-Mails, Besprechungsprotokollen und sonstigen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten“.

Ein hoher Verwaltungsaufwand rechtfertigt laut BFH keine Verweigerung des Auskunftsanspruchs, da die DSGVO eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Auch ein umfassendes Auskunftsbegehren ohne zeitliche oder sachliche Begrenzung ist demnach zulässig. (Urteil vom 14. Januar 2025, Az. IX R 25/22 )

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