LAG-Urteil

Vorgetäuschte Krankheit ist Kündigungsgrund

Erst lehnt der Chef den Urlaubsantrag ab. Dann meldet sich die Arbeitnehmerin krank. Trotz Attest vom Arzt wird ihr das zum Verhängnis.

2 Min.26.01.2018, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 14:03 Uhr)
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Eine Frau, die Highheels und Jeans trägt, zieht am Flughafen einen Koffer hinter sich her.
Eine Frau, die Highheels und Jeans trägt, zieht am Flughafen einen Koffer hinter sich her. Kaspars Grinvalds - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Während ihrer Krankschreibung tritt eine Arbeitnehmerin eine Reise an und geht zu einer öffentlichen Veranstaltung. Das deckt ein Detektiv auf.

Dennoch behauptet die Frau gegenüber ihrem Arbeitgeber, dass sie das Haus nur für Arztbesuche verlassen hat. Die Folge: eine fristlose Kündigung trotz Attest vom Arzt.

Das ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Und das kann auch der schwerwiegende Verdacht einer arbeitsvertraglichen Verfehlung sein.

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Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das wichtigste Beweismittel für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Unerschütterlich ist ein solches Attest aber nicht, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln zeigt.

Urlaub nicht gewährt: Mitarbeiterin meldet sich krank

Der Fall: Mitte November reicht eine Arbeitnehmerin ihren Urlaubsantrag für den Beginn des nächsten Kalenderjahres ein. Weil sie keine Antwort erhält, hakt sie nach. Schließlich wird ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, es gäbe keine Urlaubsvertretung zum gewünschten Termin. Anfang Dezember wendet sich die Mitarbeiterin deshalb mit ihrem Anliegen an die Geschäftsführung – erfolglos. Daraufhin gibt sie einer Kollegin zu verstehen, dass sie Anfang Januar nicht arbeiten könne und dass sie „auf keinen Fall da ist“. Trotz ihrer Einwände bekommt die Frau den gewünschten Urlaub nicht. Stattdessen meldet sie sich Anfang Januar längerfristig krank und legt ein ärztliches Attest vor.

Detektiv deckt Fehlverhalten auf

Daraufhin beauftragt ihr Arbeitgeber einen Detektiv mit der Überwachung der Frau. Der deckt auf, dass die Mitarbeiterin während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine zweitägige Reise antritt und eine Vernissage besucht. Deshalb lädt der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zu einer Anhörung. Im Gespräch sagt sie, dass sie das Haus während ihrer Arbeitsunfähigkeit nur für Arzttermine verlassen habe. Daraufhin stellt der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Die Mitarbeiterin ist nicht einverstanden und klagt.

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LAG Köln: Wichtiger Grund ermöglicht fristlose Kündigung

Das Urteil: Die fristlose Kündigung ist laut Urteil des LAG Köln wirksam. Die Richter begründeten diese Entscheidung mit Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach können Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dafür reicht der schwerwiegende Verdacht einer arbeitsvertraglichen Verfehlung aus. Allerdings ist eine solche Verdachtskündigung an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • der Verdacht muss auf objektiven Tatsachen gründen,
  • der Verdacht muss dringend sein und
  • der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor einer Verdachtskündigung anhören.

Im vorliegenden Fall bestand nach Einschätzung der Richter der dringende Verdacht, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Zwar habe die Frau eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, welche in der Regel als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit ausreiche. Doch die Richter hegten erhebliche Zweifel am Beweiswert dieses Attests. Der Grund dafür sei vor allem der geschilderte Ablauf des Geschehens. Hinzu kam, dass weder die behandelnde Ärztin noch die Arbeitnehmerin im Prozess die Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausräumen konnten. So habe die Medizinerin beispielsweise keine konkreten Angaben zu ihrer diagnostischen Vorgehensweise machen können.

LAG Köln, Urteil vom 7. August 2017, Az. 4 Sa 936/16

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