Freiwillige Lohnerhöhung muss für alle gelten
Ein Arbeitgeber wollte nur denjenigen mehr Geld zahlen, die einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Doch das Bundesarbeitsgericht sah den Fall anders.
Der Fall: In einem Unternehmen waren die Mitarbeitenden mit unterschiedlichen Arbeitsverträgen beschäftigt. Der Arbeitgeber wollte diese vereinheitlichen und bot als Anreiz für eine Unterschrift einen um vier Prozent höheren Grundlohn. Allerdings waren auch zahlreiche neue Regelungen enthalten, so dass nicht alle Mitarbeitenden die neuen Verträge unterschrieben.
Ein knappes Jahr später hob der Arbeitgeber erneut den Lohn an – allerdings nur für diejenigen, die bereits die neuen Verträge unterzeichnet hatten. Er wolle damit zur weiteren Vereinheitlichung der Verträge beitragen, begründete er diesen Schritt. Eine Mitarbeiterin mit Altvertrag klagte gegen diese Entscheidung.
Das Urteil: Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden im Sinne der Mitarbeiterin. Die zweite Lohnerhöhung verstieß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, begründete das Gericht die Entscheidung.
Ein Arbeitgeber dürfe aus einem sachlichen Grund, etwa vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen, seine Beschäftigten unterschiedlich behandeln. Die pauschale Lohnerhöhung sei aber eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers gewesen, da die neuen Arbeitsverträge nichts dergleichen vorsehen. Auch habe es keine weiteren konkreten Zusagen – schriftlich oder mündlich – gegeben.
Eine unterschiedliche Behandlung ist zudem gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist, schrieben die Richter im Urteil. Das Ziel des Arbeitgebers, die Verträge im Unternehmen zu vereinheitlichen, reiche aber für eine finanzielle Benachteiligung im Folgejahr nicht mehr aus. Denn Arbeitnehmer, die den Neuvertrag bereits ein Jahr zuvor unterschrieben hatten, konnten später keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen (mehr) leisten. (Urteil vom 26. November 2025, Az. 5 AZR 239/24 )
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