IT-Recht

Fototapeten-Urteil: BGH schafft Klarheit für Handwerker und Kunden

Die Fototapete klebt an der Wand, ein Bild vom Zimmer ist im Netz zu finden und dann flattert eine Abmahnung ins Haus? So geht es nicht, entschied der BGH.

3 Min.17.09.2024, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 15:05 Uhr)
Von
Fotos auf denen Fototapeten im Hintergrund zu sehen sind, dürfen laut einem BGH-Urteil ins Internet gestellt werden.
Fotos auf denen Fototapeten im Hintergrund zu sehen sind, dürfen laut einem BGH-Urteil ins Internet gestellt werden. Gille, erstellt mit KI Midjourney
Anzeige

Auf einen Blick

Darf eine Fototapete auf Fotos und Videos im Netz zu sehen sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage im Fall eines Fotografen beantwortet.

Der Mann hatte geklagt, weil er sein Urheberrecht durch die Veröffentlichungen verletzt sah. Doch die Karlsruher Richter bewerteten die Sache anders.

Ein Rechtsanwalt ordnet das BGH-Urteil ein und erklärt, warum es eine „massive Erleichterung für Unternehmer“ darstellt.

Anzeige

Fototapete im Netz veröffentlicht: Das ist passiert

Ein Fotograf hat Privatpersonen beziehungsweise Unternehmen verklagt, weil sie Bilder von Zimmern ins Netz stellten. Grund: Von ihm erstellte Motive zierten als Fototapeten die Wände der Zimmer. Durch die Veröffentlichungen im Netz sah der Fotograf seine Rechte verletzt. In drei Fällen:

  • Fall 1: Ein Mann kauft Fototapete im Internet und bringt sie dann an einer Wand in seinem Haus an. Später ist die Tapete im Hintergrund mehrerer Facebook-Videos zu sehen und der Mann wird von dem Fotografen verklagt (Az. I ZR 139/23).
  • Fall 2: Eine Medienagentur gestaltet die Website eines Tennisvereins und stellt später ein Bildschirmfoto von dieser Website als Referenz auf die Internetseite der Agentur. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen. Das entdeckt der Fotograf und verklagt die Medienagentur (Az. I ZR 140/23).
  • Fall 3: Ein Hotel verwendet die Fototapete in einem seiner Zimmer, stellt Bilder des Zimmers ins Netz und wird ebenfalls von dem Fotografen verklagt (Az. I ZR 141/23).

Drei Fälle, ein BGH-Urteil

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) scheitert der Fotograf mit seinen Klagen. In allen drei Fällen liege keine Urheberrechtsverletzung vor, entschieden die Karlsruher Richter. Somit habe der Fotograf keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung der Abmahnkosten .

Nach Ansicht des BGH ist es üblich, dass Räume mit Fototapeten gestaltet werden und dass diese dann auf Fotos und Videos zu sehen seien – das gelte sowohl für private als auch für gewerbliche Zwecke. Der Fotograf hätte daher damit rechnen können, dass die Fotos im Netz landen. Schließlich habe diese Nutzung im „vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten“ gelegen.

Anzeige

Wenn der Fotograf nicht möchte, dass Motive mit den Fototapeten im Netz auftauchen, müsse er das beim Verkauf der Tapeten vereinbaren. Zudem müsse er auf diese Einschränkungen hinweisen, sodass es auch für die Käufer zu erkennen ist – zum Beispiel durch Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts. Daran habe es aber in allen drei Fällen gefehlt, so der BGH.

Fototapeten-Entscheidung: Wie ist die einzuordnen?

Rechtsanwalt Christian Solmecke, der sich mit seiner Kanzlei „WBS.LEGAL“ auf Urheberrecht spezialisiert hat, begrüßt die BGH-Entscheidungen. Sie entsprächen der Lebensrealität vieler Menschen, die in ihren eigenen vier Wänden Fotos machen und diese anschließend in sozialen Netzwerken oder auf anderen Online-Plattformen teilen. Es sei nur logisch, dass dabei auch Fototapeten im Hintergrund zu sehen sind.

Dem Fachanwalt für Medienrecht zufolge schafft die Entscheidung aber auch „massive Erleichterung für Unternehmer“, die zum Beispiel ihre Hotelzimmer im Internet präsentieren und hier bislang einer kostspieligen Abmahngefahr ausgesetzt waren. Der BGH habe „ein klares und praxisnahes Urteil gefällt, das den modernen Lebensgewohnheiten Rechnung trägt“.

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Anzeige

Relevante Themen