Einfacher Bauen: Gebäudetyp E soll Realität werden
Das Gebäudetyp-E-Gesetz soll den Wohnungsbau günstiger und unbürokratischer machen. Wie? Indem Ausführungs-Regeln tatsächlich wegfallen dürfen.
Auf einen Blick
Rückläufige Baugenehmigungen und steigende Mieten belasten Bauwirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) spricht von einer regelrechten „Wohnungsbaukrise“. Und die sei kein Naturgesetz. Die Politik habe alle Karten in der Hand.
Langsam werden von politischer Seite konkrete Verbesserungen greifbar. Eine Maßnahme, die Bauen einfacher und attraktiver machen soll, liegt in der Vereinfachung des Bauens, indem auf Komfort-Standards verzichtet wird. Dafür hat das Bundesjustizministerium (BMJ) einen Gesetzesentwurf für das sogenannte Gebäudetyp-E-Gesetz erarbeitet (vollständiger Titel mit Link zum Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus ).
Als Ergänzung zum Gesetz für die Praxis hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zudem die „ Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E “ veröffentlicht. Die Leitlinie soll ein Hilfsmittel für die Vertragsgestaltung für Neu- und Umbauten nach dem Gebäudetyp E sein.
Was genau ist der Gebäudetyp E?
Das „E“ dieses Typs soll für „einfaches“ und innovatives Bauen stehen. Im Gesetz soll diese Einfachheit etwa dadurch erreicht werden, dass reine Komfort-Standards beim Neubau von Wohnungen nur dann eingehalten werden müssen, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigt haben. Nur bei der Gebäudesicherheit und Gesundheit dürften keine Abstriche gemacht werden.
Bisher ist die Regelung sehr viel strenger: „Beim Neubau von Wohnungen müssen die „anerkannten Regeln der Technik“ grundsätzlich eingehalten werden“, schreibt das BMJ. Welche Regeln das sind, definiert kein Gesetz. Vielmehr handle es sich um Regeln zur Ausführung, die die herrschende Ansicht technischer Fachleute darstellen und sich in der Praxis bewährt haben. Das Problem: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für ein mangelfreies Werk nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erforderlich, erklärt das BMJ. Gerichte gingen davon aus, dass zu den „anerkannten Regeln der Technik“ alle DIN-Normen gehören. Weicht ein Bauwerk von den Regeln ab – und die Abweichung wurde nicht in einer aufwändigen Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt – liege ein Sachmangel vor.
Gesetz Anfang 2025 in Kraft?
Der Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp E sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Das BMJ beziffert das dadurch entstehende Einsparpotenzial für die Wirtschaft im Entwurfstext auf gut zwei Milliarden Euro pro Jahr.
Am 30. Juli wurde der Gesetzentwurf an die Länder und Verbände geschickt. Stellungnahmen werden bis zum 30. August 2024 eingeholt. Im nächsten Schritt soll der Entwurf dann das Bundeskabinett passieren. Da es sich laut BMJ um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt, ist es nicht nicht zustimmungspflichtig vor dem Bundesrat. Wann das Gesetz voraussichtlich in Kraft treten wird, wurde vom BMJ auf Nachfrage nicht benannt. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen schreibt dagegen konkreter: „Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist ab Anfang 2025 zu rechnen.“
Der ZDB begrüßt die Bemühungen zur Einführung des Gebäudetyp E grundsätzlich. „Für die Baubranche selbst wären weniger Regulierungen der größte Segen“, sagt ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa.
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Baurecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!




