Recht

Rechtstreit um Widerrufsfalle: „Das war mit Vorsatz“

Ein Handwerker muss einem Kunden das Geld trotz mängelfreier Abnahme erstatten. Weil ein Richter auf seiner Website ein Fernabsatzsystem vermutet. Wie konnte das passieren?

4 Min.19.11.2025, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 20.02.2026, 15:47 Uhr)
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Eine Kunde drängt den Handwerker auf schnellen Vertragsabschluss per E-Mail ohne persönliches Treffen. Später widerruft er den Vertrag – auch weil kein Treffen stattfand.
Eine Kunde drängt den Handwerker auf schnellen Vertragsabschluss per E-Mail ohne persönliches Treffen. Später widerruft er den Vertrag – auch weil kein Treffen stattfand. Kannapat - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Ein Handwerker ist in die Widerrufsfalle getappt – bei einem Auftrag für ein Bad, der nur ein klein wenig anders ablief als gewohnt. Das kostet ihn jetzt 14.000 Euro.

Ein Grund: Zeitdruck und ein Auftrag, der nur telefonisch und per Mail zustande kam. Doch das allein hätte nicht für den Widerruf gereicht.

Am Ende entschied ein Richter wegen eines Konfigurators auf seiner Website und dem Online-Verkauf von Restposten gegen den Handwerker. Obwohl beides mit diesem Auftrag nichts zu tun hatte.

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Marcel Rievers (Name von der Redaktion geändert) ist Chef eines SHK-Betriebs in Sachsen. Ein Geschäftszweig sind Installationen von Heizungen und Bädern in schlüsselfertigen Einfamilienhäusern. Seit mehr als zehn Jahren erhält er solche Aufträge von Generalunternehmern. Zusätzlichen Umsatz bringen ihm oft die Bauherren: „Nur, wenn ein Bauherr Sonderwünsche für das Bad hat, rechnen wir direkt mit ihm ab.“ Der Ablauf sei stets gleich, sagt Rievers: „Die Kunden kommen in unsere Ausstellung, suchen sich etwas aus, und wir schließen den Vertrag mit ihnen ab.“ Doch bei einem Auftrag vor drei Jahren lief es anders.

Der Fall: Sonderwünsche bis zum Widerruf

2022 beauftragte ein Kunde den Generalunternehmer, schloss aber die Badausstattung aus Kostengründen aus. Stattdessen rief er Rievers wegen der Sanitärinstallationen direkt an, als die Arbeiten am Haus bereits auf vollen Touren liefen. Die Nummer hatte er von einem Mitarbeiter von Rievers, der in dem Bau die Heizung installierte.

„Der Kunde wusste genau, was er wollte“, erinnert sich Rievers. Noch am selben Tag schickte der Kunde per E-Mail eine Liste der gewünschten Ausstattung. Auch danach lief alles per E-Mail: Angebot, Auftrag, Rechnung. An eine Widerrufsbelehrung dachte Rievers nicht, auch auf seiner Website fand sich damals keine. „Warum auch, ich mache ja keine Fernabsatzverträge“, betont er.

Einige Monate später schloss der Handwerksbetrieb die Arbeiten ab, und der Kunde nahm das Werk ohne Beanstandungen ab. „Er brachte sogar eine Kiste Bier vorbei und bedankte sich für die gute Arbeit.“ Doch vier Wochen später widerrief der Auftraggeber den Vertrag und verlangte sein Geld zurück. Es handle sich um einen Fernabsatzvertrag, und Rievers hätte ihn über sein Widerrufsrecht informieren müssen. Da das nicht geschehen sei, könne er den Vertrag auch jetzt noch widerrufen.

Der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil: Handwerker nutzt Fernabsatzsystem

Das Landgericht entschied jetzt zugunsten des Kunden. Der Richter prüfte die Argumente beider Seiten sorgfältig:

  • Der Vertrag kam ausschließlich per Telefon und E-Mail zustande – ein Hinweis auf einen Fernabsatzvertrag.
  • Andererseits könnte ein persönlicher Kontakt vor dem ersten Anruf dagegensprechen. Doch Rievers konnte nicht beweisen, dass der Kunde zuvor mit einem Monteur auf der Baustelle gesprochen hatte.
  • Allerdings falle ein Vertrag gemäß § 312c BGB nur unter das Widerrufsrecht, wenn er im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wurde, so das Gericht. Das bedeutet: Nutzt ein Betrieb ein solches System nicht, dann fiele der Abschluss via Telefon und Internet nur per Zufall nicht unter das Widerrufsrecht.

Doch für genau ein solches Fernabsatzsystem sah der Richter zwei Indizien auf Rievers Website:

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  • Unter „Abverkauf“ fand der Richter einen Link zu einem Angebot auf kleinanzeigen.de – also zu einem Fernabsatzsystem.
  • Unter „Angebotsrechner“ können Interessenten Heizungen und Photovoltaikanlagen konfigurieren und Angebote per E-Mail erhalten. Dass es sich um eingebettete Hersteller-Konfiguratoren handelt, spielt laut Gericht keine Rolle: „Es handelt sich hierbei lediglich um eine weitere Ausgestaltung eines Fernabsatzsystems.“

Daher bestehe die „Vermutung“, dass der ausschließlich per Telefon und E-Mail geschlossene Vertrag „im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wurde“, so das Gericht. Da der Handwerker diese Vermutung nicht widerlegt habe, greife das Widerrufsrecht.

Hat der Kunde vorsätzlich getrickst?

Dem Urteil zufolge muss Rievers dem Kunden das Geld für den Auftrag zurückzahlen. Die Badinstallationen bleiben beim Kunden. Hinzu kommen Anwalts- und Gerichtskosten. Insgesamt hat der Streit den Handwerker fast 14.000 Euro gekostet.

Inzwischen hat Rievers seine Website um eine Widerrufsbelehrung ergänzt. „Wir haben da wohl einen Fehler gemacht“, räumt er ein. Ein Fehler, den auch andere machen könnten, denn kaum einer kenne dieses Risiko. Er habe beim Handwerkerstammtisch danach gefragt: „Da waren 25 Handwerker und nur einer hat für solche Fälle eine Widerrufsbelehrung auf seiner Website“, berichtet Rievers.

Die Kollegen unterschätzen das Risiko,  vermutet Rievers. Den Verlust in seinem Fall könne er verschmerzen. „Doch was passiert, wenn es mal um einen sechsstelligen Betrag geht?“  Auszuschließen sei das nicht, vor allem, wenn Kunden gezielt zu Tricks greifen.

So wie in diesem Fall? „Das war mit Vorsatz“, glaubt Rievers. Beweisen könne er das nicht, also habe er das vor Gericht nicht angesprochen. Aber warum sonst hätte ihn der Kunde so spät beauftragt, als im Haus bereits die Verputzer am Werk waren? „Der Zeitplan ist beim schlüsselfertigen Bauen immer sehr eng. Da braucht es einen klaren Bauablauf. Das funktioniert nur, wenn von vornherein klar ist, was da eingebaut wird.“ Stattdessen habe der Kunde erst den Zeitdruck erhöht und dann einen schnellen Abschluss per E-Mail forciert. „Der wollte auf keinen Fall in unsere Ausstellung kommen“, sagt Rievers. „Warum wohl nicht?“

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