Bürokratische Entlastung bei Umsatzsteuer und Buchhaltung
Erleichterung bei der Umsatzsteuervoranmeldung und den Buchführungspflichten: Diese neuen Schwellenwerte sollten Sie kennen.
Auf einen Blick
Mit dem Ende der Ampel-Koalition bleiben viele Gesetze vorerst in der Schwebe: Korrektur der kalten Progression und das Rentenpaket II … Doch zumindest zwei Gesetze haben 2024 alle Hürden genommen, die kleineren und Kleinstbetrieben das Leben bei Buchhaltung und der Zahlung von Umsatzsteuern etwas erleichtern: das Wachstumschancen-Gesetz und das Bürokratieentlastungsgesetz.
Umsatzsteuer-Voranmeldung für Kleinstunternehmen
Handwerksbetriebe, die jährlich mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung bislang monatlich übermitteln. Bei allen anderen Betrieben begnügt sich der Fiskus mit einer vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Der Schwellenwert wurde nun im Vierten Bürokratie-Entlastungsgesetz zum 1. Januar 2025 von 7.500 Euro auf 9.000 Euro erhöht. Maßgeblich sind dafür die im Vorjahr (2024) geleisteten Umsatzsteuer-Zahlungen, also die Differenz aus vereinnahmter Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Umsatzsteuer: Ist-Besteuerung für mehr Betriebe
Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber bereits im März die Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer erhöht – von 600.000 auf 800.000 Euro Umsatz. Wer beim Finanzamt die Ist-Besteuerung beantragt, muss Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen erst an das Finanzamt abführen, wenn die Zahlung bei ihm eingeht. Wer die Umsatzgrenze von 800.000 Euro überschreitet, muss die Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung abführen – unabhängig davon, wann der Kunde zahlt.
Beantragen können die Ist-Besteuerung:
- Handwerksbetriebe, die von der Buchführungspflicht befreit sind (Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung) und
- Handwerksbetriebe, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Die voraussichtliche Höhe im Folgejahr spielt hingegen keine Rolle.
Den Wechsel zur Ist-Besteuerung müssen Betriebe beim Finanzamt beantragen. Ein kurzes formloses Schreiben genügt.
Ein Beispiel zeigt, was die Ist-Besteuerung bringt: Ein SHK-Betrieb stellt einem Kunden im November 2024 Leistungen über 25.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Wegen eines Streits über angebliche Mängel bezahlt der Kunde die Rechnung erst im Juni 2025. Da der Betrieb die Ist-Besteuerung gewählt hat, wird die Umsatzsteuer in Höhe von 4.750 Euro mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Juni 2025 fällig, also am 10. Juli 2025. Bei der Soll-Besteuerung hätte der Betrieb in Vorleistung gehen müssen und die 4.750 Euro schon für den Monat der Rechnungstellung abführen müssen.
Bilanzierungs- und Buchführungspflicht: Schwellenwert angehoben
Ebenfalls im Wachstumschancengesetz angehoben hat der Gesetzgeber die Grenzwerte, ab denen Unternehmen zur Bilanzierung und doppelten Buchführung verpflichtet sind. Dadurch können kleinere Handwerksbetriebe ihren Gewinn länger nach der weniger komplizierten Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln. Zur Bilanzierung müssen sie erst wechseln, wenn ihr Umsatz mindestens 800.000 Euro im Jahr beträgt (vorher: 600.000 Euro) und ihr Gewinn mindestens 80.000 Euro jährlich (vorher: 60.000 Euro)
Ein wichtiger Vorteil der EÜR: Für sie gilt das das Zufluss- und Abflussprinzip. Betriebe setzen Betriebseinnahmen in dem Jahr an, in dem die Zahlungen eingegangen sind, Betriebsausgaben im Jahr der Bezahlung. Anders als bei der GuV eines bilanzierenden Unternehmens spielt es keine Rolle, wann eine Forderung oder eine Verbindlichkeit entstanden ist. Es kommt nur auf die tatsächlichen Zahlungen an.
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