Steuern

Forderungsausfall: Klarheit für Umsatzsteuererstattung

Fällt eine Forderung aus, zahlt das Finanzamt Soll-Versteuerern die Umsatzsteuer zurück. Doch wann dürfen Handwerker die Umsatzsteuer berichtigen?

2 Min.05.02.2025, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 15:14 Uhr)
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Betriebe müssen die Umsatzsteuer wegen Forderungsausfällen spätestens dann berichtigen, wenn der Rechtstreit in die zweite Instanz geht.
Betriebe müssen die Umsatzsteuer wegen Forderungsausfällen spätestens dann berichtigen, wenn der Rechtstreit in die zweite Instanz geht. Falko Matte - Fotolia.com
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Forderungsausfälle sind für Ist-Versteurer zumindest steuerlich kein Problem. Anders sieht es für Handwerksbetriebe aus, die der Soll-Versteuerung unterliegen: Sie führen die Umsatzsteuer direkt nach der Rechnungsstellung an das Finanzamt ab – unabhängig davon, wann und ob der Kunde zahlt. Fällt eine Forderung aus, kann sich der Auftragnehmer die Umsatzsteuer vom Finanzamt per Umsatzsteuerberichtigung zurückerstatten lassen. Das führt regelmäßig zu der Frage, wann eine Forderung steuerlich als ausgefallen gilt. Die Antwort gibt es nun vom Finanzgericht München.

Der Fall: 5 Jahre Rechtstreit um eine offene Rechnung

Ein Bauunternehmen erbrachte Leistungen für eine Kommune. Die Schlussabnahme erfolgte ohne Mängelrügen. Später kam es jedoch zu einem Streit über angeblich nicht vereinbarte Mehraufwendungen. Das Bauunternehmen erstellte seine Schlussrechnungen im Mai 2015, die Kommune verweigerte die Zahlungen, kurz darauf verklagte das Unternehmen die Stadt. 2017 entschied das Landgericht zugunsten des Bauunternehmens, die Kommune ging in Berufung.

Mitte 2020 schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich. Nun gab das Unternehmen für das dritte Quartal 2020 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung mit negativen Umsätzen zur Korrektur des teilweisen Forderungsausfalls ab.

Das Finanzamt erkannte die Berichtigung nicht an, da nach seiner Auffassung die Forderungen schon im Jahr 2015 uneinbringlich gewesen seien – und für 2015 der Umsatzsteuerbescheid schon bestandskräftig war.

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Das Urteil: Spätestens in der zweiten Instanz Umsatzsteuer korrigieren

Das Finanzgericht München wies die Klage des Bauunternehmens ab: In diesem Fall spreche „viel dafür, dass die Forderung bereits in 2015 uneinbringlich war“, da sich das Bauunternehmen zur Klage gezwungen sah und die Kommune schon in der Klageerwiderung begründete Gegenargumente vorbrachte.

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Spätestens jedoch gelte eine Forderung als ausgefallen, sobald ein Gericht zugunsten des Auftragnehmers entschieden hat und der Auftraggeber dagegen Rechtsmittel einlegt. Zu diesem Zeitpunkt müsse ein betroffener Handwerksbetrieb die Umsatzsteuer berichtigen. (Urteil vom 27. Juli 2023, Az. 14 K 2411/21 )

Zwischen Rechtssicherheit und Verjährungsfrist

Das Urteil des Finanzgerichts München schafft zwar mehr Klarheit, wann Betriebe die Umsatzsteuerberichtigung vornehmen können: spätestens, wenn ein Rechtstreit in die zweite Instanz geht.

Das Gericht machte mit seinem Urteil aber auch deutlich, wie wichtig es ist, offene Forderungen notfalls zügig auf dem Rechtsweg geltend zu machen: Nur so erlangen Betriebe einen handfesten Anspruch auf die Umsatzsteuererstattung gegenüber dem Finanzamt.

Zugleich zeigt die Gerichtsentscheidung die Notwendigkeit, die Fristen der Festsetzungsverjährung für Umsatzsteuerbescheide im Blick zu behalten: Wird demnächst ein Umsatzsteuerbescheid bestandskräftig, für den noch offene Rechnungen vorliegen, sollten Betroffene dringend mit ihrem Steuerberater besprechen.

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