Lohnerhöhung nach Inflationsausgleichsprämie unbedenklich
Neues Jahr, neue Regeln: Wie wirkt sich eine Lohnerhöhung 2025 aus – als Ausgleich für das Ende der Inflationsprämie? Das Bundesfinanzministerium gibt Entwarnung.
Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitenden bis Ende 2024 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Viele Betriebe haben diese Prämie in kleineren Beträgen über mehrere Monate verteilt. 2025 fällt dieses Einkommen für die Mitarbeitenden weg. Viele Arbeitnehmer erwarten nun, dass ihre Arbeitgeber einen Ausgleich schaffen.
Sorge unbegründet: Lohnerhöhungen schaden nicht
Bisher befürchteten Unternehmer, dass eine Lohnerhöhung direkt im Anschluss an die Prämienzahlungen zu Steuernachzahlungen führen könnte. Steuerberater hatten gewarnt , das Finanzamt könnte die Prämienzahlungen in 2023/24 rückwirkend als Lohnerhöhung einstufen. Dies würde Steuern und Sozialabgaben nach sich ziehen.
Diese Sorge ist unbegründet. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat beim Bundesfinanzministerium nachgefragt. Das Ministerium stellt klar, dass Lohnerhöhungen Anfang 2025 keine rückwirkenden Folgen für die Inflationsausgleichsprämie haben, wenn zwei Regeln beachtet werden:
Keine Rolle spielt es, wann die Lohnerhöhung vereinbart wurde oder ob sie mit der Inflation begründet wird.
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Beispiel: So funktioniert die Lohnerhöhung
In seinem Schreiben an den BdSt weist das Ministerium auf ein Beispiel hin:
„Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet. Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.“
Übertragen auf das Jahr 2025 könnte das Beispiel so aussehen:
- 2024 hat ein Handwerksbetrieb monatlich 200 Euro Inflationsausgleichprämie gezahlt. Die Gesamtzahlungen von 2.400 Euro waren steuer- und sozialabgabenfrei.
- Ab Januar 2025 erhöht der Betrieb den Monatslohn der Mitarbeitenden um 350 Euro brutto. Die Lohnerhöhung wird schriftlich vereinbart. Sie ist steuer- und sozialabgabenpflichtig. Netto entspricht sie einem Plus von rund 200 Euro.
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