Steuern

Schwarzarbeit: Finanzamt fordert Umsatzsteuer auf Provisionen

Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit: Die Chefin mehrerer „Servicefirmen“ landet im Gefängnis – und der Fiskus fordert Umsatzsteuer auf ihre Provisionen.

1 Min.05.08.2025, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 15:14 Uhr)
Von
Geldwäsche plus  Leistungspaket: Bei so viel Service rund um die Schwarzarbeit fordert das Finanzamt Umsatzsteuer auf Provisionszahlungen.
Geldwäsche plus  Leistungspaket: Bei so viel Service rund um die Schwarzarbeit fordert das Finanzamt Umsatzsteuer auf Provisionszahlungen. Gregory Lee - stock.adobe.com
Anzeige
Anzeige

Der Fall: Eine Unternehmerin führte jahrelang ein lukratives Geschäftsmodell, bis die Steuerfahndung sie enttarnte: Ihre Servicefirmen stellten Schein- und Abdeckrechnungen für angebliche Bauleistungen aus. Die Kunden aus der Baubranche überwiesen die Beträge und verbuchten die Rechnungen als Subunternehmeraufträge. Anschließend zahlten die Servicefirmen das Geld bar, abzüglich einer Provision, an die Kunden zurück. Mit diesem Bargeld finanzierten die Baufirmen die Bezahlung von Schwarzarbeitern.

Gleichzeitig bot die Unternehmerin an, die Schwarzarbeiter als legale Beschäftigte ihrer Servicefirmen anzumelden, um bei Baustellenkontrollen abgesichert zu sein. Ein Landgericht verurteilte die Betrüger zu Freiheitstrafen, doch das Finanzamt wollte mehr: Es forderte Umsatzsteuer auf die Provisionszahlungen. Die Unternehmerin klagte dagegen: Ohne Leistungsaustausch könne keine Umsatzsteuer anfallen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Hessen wies die Klage ab. Die Provisionen seien umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Begründung: Die Servicefirmen hätten als Leistung nicht nur die Schein- und Abdeckrechnungen erbracht, sondern ein umfassendes Leistungspaket angeboten. Die anderen Leistungen seien mindestens so bedeutsam wie die Ausstellung der Scheinrechnungen und nicht als unentgeltliche Nebentätigkeit zu werten (Urteil vom 07. Oktober 2024, Az. 6 K 443/22 ).

Anzeige

Endgültig muss nun der Bundesfinanzhof über den Fall entscheiden (Az. V R 21/24).

Tipp: Sie wollen beim Thema Personal und Recht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com.  Jetzt hier anmelden!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Anzeige