BAG-Urteil

Schwangerschaft noch unbekannt: Ist eine Kündigung erlaubt?

Als eine Frau ihren Job verliert, weiß sie nicht, dass sie schwanger ist. Als sie ein ärztliches Attest hat, klagt sie vor dem Bundesarbeitsgericht gegen die Kündigung.

2 Min.22.05.2025, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 19.02.2026, 16:15 Uhr)
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Ärztliche Untersuchung erforderlich: Für den Nachweis reicht ein selbst durchgeführter Schwangerschaftstest nicht aus.
Ärztliche Untersuchung erforderlich: Für den Nachweis reicht ein selbst durchgeführter Schwangerschaftstest nicht aus. Stefan Merkle - Fotolia.com
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Der Fall: Eine Frau erhält von ihrem Arbeitgeber am 14. Mai 2022 die Kündigung – ohne zu wissen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger ist. Noch innerhalb der Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) macht sie einen Schwangerschaftstest, der positiv ausfällt. Sie bemüht sich zwar um einen Frauenarzttermin, erhält jedoch erst für den 17. Juni einen Termin– also nach Ablauf der Frist. Bei der Untersuchung bestätigt der Mediziner die Schwangerschaft.

Daraufhin reicht die Frau eine Kündigungsschutzklage gegen ihre Arbeitgeber ein und legt das ärztliche Attest vor. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine Schwangerschaft bestand.

Die Frau argumentiert, dass die Kündigungsschutzklage in diesem Fall nachträglich zuzulassen ist. Doch der Arbeitgeber hält dagegen: Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung sei unzulässig, da die Klägerin bereits innerhalb der Frist Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt habe.

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Das Urteil: Das Bundesgericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot unwirksam.

Die Erfurter Richter wiesen zwar darauf hin, dass die Frau die Frist für die Kündigungsschutzklage nicht eingehalten habe. Allerdings müsse die Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zugelassen werden. Schließlich habe die Frau „aus einem von ihr nicht zu verantwortenden Grund“ erst mit der frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni von der Schwangerschaft erfahren. In diesem Fall sei ein früherer Arzttermin nicht möglich gewesen und der selbst durchgeführte Schwangerschaftstest reiche allein nicht, so das BAG.

(Beschluss vom 3. April 2025, Az.: 2 AZR 156/24)

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