So funktioniert die Bedenkenanmeldung
Auf der Baustelle stoßen Handwerker manchmal auf Dinge, die aus fachlicher Sicht kritisch sind. Wann sollten sie deshalb ihre Bedenken anmelden?
Auf einen Blick
Ob ungeeignete Baumaterialien oder schlampige Arbeiten des Vorgewerks – manchmal finden Handwerker die Baustelle in einem Zustand vor, der es ihnen unmöglich macht, ein mangelfreies Werk abzuliefern. Wer später nicht für solche Baumängel haften möchte, kann sich mit einer Bedenkenanmeldung rechtzeitig absichern. Baurechtler Bernd Hinrichs aus Aurich weiß, wie das funktioniert und was Handwerker dabei beachten müssen.
Wann sollten Handwerker Bedenken anmelden?
Wann Handwerker genau Bedenken anmelden müssen, ist in § 4 Absatz 3 VOB/B geregelt. Demnach müssen sie sich schriftlich, unverzüglich und möglichst vor Beginn der Arbeiten an den Auftraggeber wenden, wenn sie Bedenken gegen
- die Art der Ausführung,
- die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder
- die Leistungen anderer Unternehmer haben.
Laut Rechtsanwalt Hinrichs handelt es sich bei dieser Regelung um einen allgemeinen Rechtsgedanken. Das bedeute, dass Handwerker die Regelung zur Bedenkenanmeldung auch dann beachten müssen, wenn die VOB/B nicht Teil des Vertrages ist und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anzuwenden ist.
Bei wem müssen Handwerker Bedenken anmelden?
Auf der Baustelle sind meist Planer und Architekten unterwegs, mit denen Handwerker auch regelmäßig zu tun haben. Laut Rechtsanwalt Hinrichs sind sie allerdings nicht die richtigen Ansprechpartner für eine Bedenkenanmeldung: „Wer auf der sicheren Seite sein will, muss sich damit immer an den Bauherrn wenden.“ In Ausnahmenfällen könnten Handwerker zwar auch bei Architekten an der richtigen Adresse sein, wenn die mit einer Vollmacht vom Bauherrn ausgestattet sind. „Juristisch ist das aber dünnes Eis“, warnt Hinrichs.
Aus Erfahrung weiß er, dass sich Handwerker trotzdem oft davor scheuen, ihre Bedenken beim Bauherrn anzumelden. Stattdessen sprächen sie lieber den zuständigen Architekten an, um die Stimmung auf der Baustelle nicht zu ruinieren. „Wenn es später zum Streit wegen Mängeln kommt, können sich Architekten an ein solches Gespräch aber in der Regel nicht erinnern“, sagt der Baurechtler.
Damit Handwerker ihren Pflichten nachkommen, ohne das Klima auf der Baustelle komplett zu zerstören, hat Hinrichs einen Tipp: „Melden Sie Ihre Bedenken zunächst dem Bauherrn und informieren Sie vorher oder zugleich den zuständigen Architekten über diesen Schritt.“
Bedenkenanmeldung: Was müssen Handwerker genau tun?
Laut Hinrichs müssen Handwerker auf drei Dinge achten, wenn sie ihre Bedenken beim Bauherren anmelden:
Bedenkenanmeldung: Sollten Handwerker dem Bauherrn Tipps geben?
Der Rechtsanwalt empfiehlt Handwerksunternehmern, dem Bauherrn in der Bedenkenanmeldung keine Tipps zu geben, wie das Problem auf der Baustelle zu lösen ist. „Damit gehen Sie nur unnötige Risiken ein“, sagt Hinrichs. Denn wenn der Bauherr dem Tipp folge und der sich später als falsch erweise, dann wären Handwerker möglicherweise in der Haftung.
Was ist, wenn der Auftraggeber nicht reagiert?
Der Bauherr entscheidet nach einer Bedenkenanmeldung meist, wie es weiter geht: „Dann sind Handwerker aus der Haftung befreit, wenn sich beim Werk später Mängel zeigen“, sagt Hinrichs. Problematisch wird es dem Rechtsanwalt zufolge, wenn der Bauherr nicht reagiert. Hier sei die Rechtsprechung nicht einheitlich. Grundsätzlich zu unterscheiden seien zwei Fälle:
Ob Handwerker Bedenken anmelden müssen, hängt dem Juristen zufolge auch vom Bauherrn ab: „Je weniger fachliche Expertise auf Seiten des Auftraggebers ist, desto mehr sind Handwerker gefordert“, erläutert er. So müssten Handwerker, die für einen Postboten arbeiten, sicherlich vorsichtiger agieren, als wenn sie für einen Bauherrn im Einsatz sind, für den ein Team mit zehn Architekten arbeitet.
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