Urteil

Unerwünschte Flyer-Werbung: Hohe Geldstrafe möglich

Ein Unternehmen lässt in einem Wohnhaus Werbe-Flyer an Briefkästen stecken, obwohl die Bewohner keine Werbung wünschen. Das kann teuer werden, zeigt dieses Urteil.

2 Min.15.03.2023, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 10:52 Uhr)
Von
Werbe-Flyer am Briefkasten: Wer gegen den Wunsch der Hausbewohner Werbung verteilt, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen.
Werbe-Flyer am Briefkasten: Wer gegen den Wunsch der Hausbewohner Werbung verteilt, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen. EdNurg - stock.adobe.com
Anzeige
Anzeige

Der Fall: In einem Münchner Mehrfamilienhaus werden Flyer eines Umzugsunternehmens verteilt, obwohl auf allen Briefkästen „Bitte keine Werbung einwerfen“ steht. In dem Fall sind die Flyer nicht in einem der Briefkästen gelandet, sondern in einem Spalt zwischen einem Briefkastenfach und der Briefkastenanlage. Das stört einen Hausbewohner so sehr, dass er vor dem Amtsgericht München klagt. Das Unternehmen habe die Flyer „auf rücksichtslose Art“ verteilen lassen. Die Tatsache, dass sie trotz des Wunsches, keine Werbung zu erhalten, neben dem Briefkasten eingeklemmt wurden, erhöhe den „Lästigkeitsfaktor“.

Das Urteil: Der Bewohner bekommt vor dem Amtsgericht München Recht. Er habe einen Unterlassungsanspruch , wenn er sich durch die Flyer-Werbung gestört fühle. Die Argumentation des Umzugsunternehmens, ihre Verteiler seien angewiesen, die Werbung nur in dafür vorgesehene Briefkästen zu werfen, lehnte das Gericht ab. Auch den Einwand, Dritte hätten die Flyer in den Spalt stecken können, wiesen die Richter zurück. Der Bewohner sei in seinem Mitbesitz gestört worden und es bestehe Wiederholungsgefahr. Eine Besitzstörung liege dann vor, wenn Werbe-Flyer eingeworfen werden, obwohl der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist. Das sei durch die eingeklemmten Flyer in der Briefkastenanlage gegeben.

Anzeige

Sollte das Unternehmen an dem Wohnhaus erneut Flyer verteilen, droht eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, teilten die Richter mit. (Urteil vom 13. März 2022, Az. 142 C 12408/21 )

Tipp: Sie wollen mehr zum Thema Marketing & Werbung erfahren? Mit dem handwerk.com-Newsletter versorgen wir Sie mit interessanten Infos. Jetzt anmelden!

Anzeige
Martina Jahn
Martina Jahn

Autor für IT und Gewerke

Relevante Themen