Urteil: Keine Rechnung für nicht beauftragte Arbeit
Wann darf ein Betrieb zusätzliche Leistungen abrechnen? Ohne Auftragsbestätigung fehlen vor Gericht die Argumente, wie ein Handwerker jetzt erlebte.
Der Fall: Ein Schaustellerbetrieb beauftragte einen Handwerksbetrieb mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-LKWs. Die erste Rechnung in Höhe gut 3.500 Euro beglich der Kunde. Doch über eine zweite Rechnung gab es Streit: Der Handwerker hatte für zusätzliche Arbeiten knapp 2.800 Euro berechnet. Er war der Ansicht, diese seien nicht durch das ursprüngliche Angebot gedeckt. Der Kunde aber zahlte nicht. Er habe diese Arbeiten nicht beauftragt. Der Streit ging vor Gericht.
Das Urteil: Das Gericht gab dem Kunden Recht. Das Problem: Der Betrieb konnte nicht nachweisen, dass der Kunde die zusätzlichen Arbeiten tatsächlich beauftragt hatte. Der Handwerker gab vor Gericht an, der Kunde habe direkt mit dem Mitarbeiter gesprochen, er selbst sei „außen vor“ gewesen. Doch der Mitarbeiter bestritt dies vor Gericht: Er sei bei der Auftragsvergabe gar nicht anwesend gewesen und hätte nur die Arbeiten ausgeführt, die sein Chef ihm zugewiesen habe.
Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, es sei Sache des Chefs, den Mitarbeitenden zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass er nur die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringt. Zudem sei nicht der Mitarbeitende Vertragspartner des Kunden, sondern der Inhaber des Handwerksbetriebs. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen diesen beiden sei deshalb erforderlich, um eine Rechnung stellen zu dürfen.
Der Handwerker bleibt jetzt nicht nur auf der offenen Rechnung sitzen, sondern muss auch die Kosten des Verfahrens tragen. (Urteil vom 26. September 2024, Az. 275 C 13938/23 )
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
-square.jpg&w=1080&q=75)



