E-Lastenfahrräder: Bis zu 3.500 Euro Förderung möglich
Handwerksbetriebe, die ein E-Lastenfahrrad anschaffen, können dafür jetzt bis zu 3.500 Euro vom Bund erhalten. Der Förderantrag muss allerdings zum richtigen Zeitpunkt erfolgen.
Die Bundesförderung für E-Lastenfahrräder ist zurück – seit dem 1. Oktober 2024 können Handwerksbetriebe wieder Förderanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, wenn sie ein E-Lastenfahrrad anschaffen. Alle wichtigen Informationen zu dem Förderprogramm hat die Behörde unter www.bafa.de in einem Merkblatt zusammengestellt. Hier sind Antworten auf die 5 wichtigsten Handwerkerfragen.
1. E-Lastenradförderung: Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind demnach private Unternehmen und freiberuflich Tätige, die E-Lastenfahrräder für den gewerblichen Transport von Gütern nutzen möchten. Als Güter gelten der Behörde zufolge Sachen, die von Unternehmen in Industrie, Gewerbe, Handel oder im Dienstleistungsbereich transportiert werden.
Keinen Anspruch auf die Förderung haben Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Insolvenz beantragt haben. Privatpersonen sind ebenso ausgeschlossen.
2. Wann müssen Betriebe den Förderantrag stellen?
Das BAFA weist darauf hin, dass der Förderantrag zwingend vor der Bestellung des E-Lastenfahrrads gestellt werden muss. Vor Antragsstellung dürften sich Handwerksbetriebe lediglich ein Angebot einholen. Eine Bestellung vor dem Zuwendungsbescheid führe zur Ablehnung der Förderung.
3. Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung deckt 25 Prozent der Anschaffungskosten – die maximale Fördersumme ist pro Fahrrad allerdings auf 3.500 Euro gedeckelt. Hinweis: Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung. Zu den förderfähigen Kosten zählen daher nicht Kosten für das Fahrrad sondern alle projektbezogenen Ausgaben. Dazu gehören zum Beispiel auch die Aufwendungen für Sicherheitsausstattung wie Fahrradhelme und Sicherheitsschlösser, Akkus und GPS-Tracker.
4. Was sind die Fördervoraussetzungen?
Förderfähig ist die Anschaffung von fabrikneuen E-Lastenfahrrädern. Diese müssen laut BAFA ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 Kilogramm haben und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad. Erforderlich sei zudem, dass die E-Lastenräder über eine fest verbaute Transportvorrichtung verfügen und serienmäßig hergestellt sind. Die Nenndauerleistung dürfe höchstens 250 Watt aufweisen, müsse fortschreitend verringert werden und beim Erreichen von 25 km/h sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
5. Welche E-Lastenräder sind förderfähig?
Das BAFA hat eine Positivliste mit allen förderfähigen Modellen hier unter www.bafa.de veröffentlicht – sie ist unter dem Reiter „Publikationen“ zu finden. Die Behörde weist allerdings in einem Merkblatt darauf hin, dass durchaus E-Lastenräder förderfähig sind, die bislang nicht auf der Positivliste stehen, sofern die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt werden.
Weitere Informationen zur Förderung sowie den Förderantrag finden Sie ebenfalls auf der Website des Bundesamtes .
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