Bundestag: Mutterschutz bei Fehlgeburten ausgeweitet
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, sind künftig nicht mehr auf eine Krankschreibung angewiesen. Der Bundestag hat den Mutterschutz per Gesetz ausgeweitet.
Der Bundestag hat die Änderung des Mutterschutzgesetzes beschlossen: Dadurch wird laut Bundesfamilienministerium der mutterschutzrechtliche Gesundheitsschutz zum 1. Juni 2025 ausgeweitet.
„Für mich ist es ein gutes Zeichen für Frauen in Deutschland, dass man sich auf einen gestaffelten Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche geeinigt hat“, kommentierte Bundesfamilienministerin Lisa Paus den Bundestagsbeschluss. Eine Fehlgeburt könne eine traumatische Erfahrung sein, so die Politikerin. Der gestaffelte Mutterschutz gebe nun mehr betroffenen Frauen die Möglichkeit, sich nach einer Fehlgeburt zu erholen und so auch mögliche gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden.
Nach Totgeburten: Mutterschutzfristen werden gestaffelt
Laut Bundesfamilienministerium ermöglicht die neue Regelung, dass Arbeitnehmerinnen nach Fehlgeburten künftig selbstbestimmt entscheiden können, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen oder nicht. Die Länge der Mutterschutzfristen bei einer Totgeburt sind nach dem neuen Gesetz wie folgt gestaffelt:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt eine Mutterschutzfrist bis zu zwei Wochen.
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche sind es bis zu sechs Wochen.
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche beträgt die Frist bis zu acht Wochen.
Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt wird laut Bundestag nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau „nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt“. Damit solle sichergestellt werden, dass Frauen nach einer Fehlgeburt künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes angewiesen sind.
Und was gilt in solchen Fällen künftig für Arbeitgeber? Dazu heißt es im jetzt verabschiedeten Gesetz: „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens in Höhe von 100 Prozent.“
Fehlgeburt: Was künftig für Selbstständige gelten soll
Das Bundesfamilienministerium weist darauf hin, dass entsprechende Regelsänderungen für Selbständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, noch geschaffen werden. In einem weiteren Schritt sollen auch Selbständige, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, einbezogen werden.
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