Politik und Gesellschaft

Gefahrstoffverordnung beschlossen: Das müssen Betriebe jetzt wissen

Die Bundesregierung hat die neue Gefahrstoffverordnung beschlossen: Anfang Dezember sind die neuen Regeln jetzt in Kraft getreten. Welche Folgen hat das für Handwerksbetriebe?

3 Min.05.12.2024, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 11:24 Uhr)
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Sanierung im Bestand: Mit der neuen Gefahrstoffverordnung kommen neue Regeln auf Betriebe und Kunden zu.
Sanierung im Bestand: Mit der neuen Gefahrstoffverordnung kommen neue Regeln auf Betriebe und Kunden zu. ArtushFoto - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Grünes Licht für die neue Gefahrstoffverordnung: Damit regelt der Bund neu, wie bei Sanierungsprojekten im Bestand mit Asbest umzugehen ist. Das trifft Gebäude, die vor dem Asbestverbot 1993 errichtet wurden.

Kunden, die Sanierungsaufträge erteilen, müssen Handwerksbetrieben künftig alle Gebäudedokumente zur Verfügung stellen.

 Die Juristin Cornelia Höltkemeier erläutert, was auf Handwerksbetriebe zukommt, wenn keine Unterlagen vorhanden sind. Zudem erläutert sie, wann eine technische Erkundung nötig ist und wer die Kosten dafür trägt.

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Per Verordnung hat die Bundesregierung die Änderung der Gefahrstoffverordnung beschlossen. Darin wird neu geregelt, wie bei Sanierungsprojekten im Bestand mit der Gefahr einer Asbestbelastung umzugehen ist.

Asbest: Was ist das Problem beim Bauen im Bestand?

Dass Asbest gefährlich ist, ist seit langem bekannt. Das krebserregende Mineral ist in Deutschland seit 1993 verboten. Bei Sanierungen im Bestand können Handwerker aber noch immer mit dem Stoff in Berührung kommen, sofern das Gebäude vor dem Asbest-Verbot errichtet wurde. Dann könnte das Mineral zum Beispiel in alten Farben, Fliesenklebern, Putzen und Spachtelmassen enthalten sein. Fliesenlegermeister Daniel Peters kennt die damit verbundene Gefahr: „Wenn wir bei der Arbeit versehentlich Asbestfasern freisetzen, verteilen sich die unbemerkt im Gebäude. Das birgt erhebliches Gesundheitsrisiko für Bewohner und Handwerker“, sagt der Geschäftsführer der Thomas Lustig GmbH .

Schon jetzt gelten deshalb strenge Bestimmungen für den Umgang mit Asbest. Damit diese eingehalten werden können, muss vor der Sanierung von Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, folgendes geklärt werden: Sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen wegen einer möglichen Asbestbelastung nötig oder nicht?  

„Im Nationalen Asbestdialog auf Bundesebene war eigentlich verabredet worden, dass die Veranlasser, also diejenigen, die Sanierungsaufträge erteilen oder darüber entscheiden, verantwortlich dafür sind, dass eine entsprechende Erkundung erfolgt. Leider hat der Gesetzgeber diese geforderte Veranlasserhaftung relativ weichgespült“, bedauert Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen . Statt einer klaren Verantwortungszuweisung sind Kunden nach der neuen Regelung nur verpflichtet, dem Handwerksbetrieb alle vorhandenen Unterlagen zum Gebäude zur Verfügung stellen.“ Anhand dieser Informationen muss dann der Betrieb im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei dem geplanten Sanierungsauftrag Gefahrstoffe freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.

Was gilt, wenn Kunden keine Unterlagen mehr haben?

Und was passiert, wenn der Kunde keine aussagekräftigen Unterlagen zur Verfügung stellen kann? In diesem Fall stellt die Gefahrstoffverordnung im neuen § 6 Absatz 2 b klar, dass eine gesonderte Prüfung durch den Betrieb zu erfolgen hat. Für diese sachgerechte Prüfung kann eine technische Erkundung, also das Entnehmen von Probematerial und dessen Analyse erforderlich sein.

„In diesem Fall ist die Erkundung zwingende Voraussetzung dafür, dass der Auftrag durchgeführt werden kann – die Erprobung gehört also gemäß § 6 Absatz 2 c zum Auftragsumfang“, erläutert Höltkemeier. Die Erprobung gehört dann zum Gesamtauftrag – daraus ergibt sich, dass sie auch entsprechend in Rechnung zu stellen ist, so Höltkemeier.

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Fliesenlegermeister Daniel Peters.

Ebenfalls wichtig: Wenn der Betrieb für die Erkundung nicht die erforderliche Qualifikation hat, muss diese durch einen Fachbetrieb erfolgen. Fliesenlegermeister Daniel Peters sieht sich für die neuen Regeln gut gerüstet, da er kürzlich den kleinen Asbestschein gemacht hat. „Das war mir ein großes Anliegen, weil ich meine Mitarbeitenden, meine Kunden und den Betrieb schützen will“, sagt der Unternehmer. Auf seinen Baustellen hat der Meister bislang zwar noch keine technische Erkundung durchgeführt. Trotzdem ist er überzeugt, dass sich der Schein bereits gelohnt hat: „Ich habe viel Wissen erworben und kann das potenzielle Asbestrisiko viel schneller bewerten, wenn ich in einem Gebäude die Untergründe prüfe“, sagt Peters.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Einen genauen Termin, wann die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft tritt, gibt es noch nicht. Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) soll es aber noch 2024 sein. Es fehlt nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Um die Betriebe auf die erforderlichen Gespräche mit den Kunden vorzubereiten, erarbeiten die Verbände gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften derzeit konkretisierende Hinweise für die konkreten Sanierungsfälle wie zum Beispiel den Austausch von Fenstern, die Erneuerung von Lüftungsschächten oder das Abschlagen von Fliesen.

UPDATE: Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung wurden am 4. Dezember 2024 unter folgendem Link im Bundesgesetzblatt verkündet. Laut dem Verordnungstext treten sie damit am Tag nach der Verkündung in Kraft – also am 5. Dezember 2024.

Beitrag vom 3. Dezember 2024, aktualisiert am 5. Dezember 2024.

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