Gefahrstoffverordnung novelliert: Das sagt das Baugewerbe
Die Novelle der Gefahrstoffverordnung hat den Bundesrat passiert. Das Baugewerbe sieht im Beschluss eine verpasste Chance und warnt vor den Folgen.
Grünes Licht für die Novelle der Gefahrstoffverordnung: Knapp zwei Monate nach dem Beschluss der Bundesregierung hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Aus Sicht des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) geht der Bundesratsbeschluss zwar in „die richtige Richtung – aber nicht weit genug“.
Welche Änderungen der ZDB gefordert hatte
Noch vor der Bundesratssitzung am 18. Oktober 2024 hatte sich der ZDB für Änderungen am Verordnungstext stark gemacht. Er plädierte dafür, dass Eigentümer beziehungsweise Bauherren bei Baumaßnahmen per Verordnung zu einer anlassbezogenen, zweistufigen Erkundung vor Beginn der Beauftragung verpflichtet werden.
Tipp:Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Gefahrstoffverordnung: Was ist Stand der Dinge ?
Diesem Vorschlag ist der Bundesrat nicht gefolgt. Der ZDB wertet die Entscheidung der Länderkammer deshalb „als verpasste Chance, den größtmöglichen Schutz für Mensch und Umwelt zu erreichen“. Doch was genau ist aus Sicht des Baugewerbes problematisch?
Keine Erkundungspflicht für Bauherrn: Was bedeutet das?
„Beim Umgang mit Asbest sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter unumgänglich“, stellt ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa klar. Deswegen fordere das Baugewerbe schon lange, die Bauherren dazu zu verpflichten, bei Asbestverdacht eine Erkundung vor Beauftragung und Beginn der Tätigkeiten durchzuführen. „Zu dieser Empfehlung ist auch der Nationale Asbestdialog gekommen, der darüber seit vielen Jahren berät“, sagt Pakleppa.
Wichtig sei eine faire Aufgabenverteilung im Umgang mit Asbest. „Die anlassbezogene Beprobung durch den Bauherren würde nicht nur die Bauabläufe für Mensch und Umwelt sichern, sondern auch die Angebotserstellung für alle an der Sanierungsmaßnahme beteiligten Gewerke vereinfachen“, sagt der ZDB-Hauptgeschäftsführer. Er geht davon aus, dass so Verzögerungen oder gar Stilllegungen der Bauarbeiten verhindert werden könnten.
Pakleppa zufolge bedeutet der Bundesratsbeschluss, dass jeder involvierte Unternehmer weiterhin eine Beprobung durchführen muss – auch wenn es sich um ein und dieselbe Baumaßnahme handelt. „Es werden Kosten für den Veranlasser entstehen; Nachtragsforderungen, Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Verzögerungen der Baumaßnahmen sind zu erwarten“, warnt er.
Wie geht es nach der Bundesratsentscheidung weiter?
Positiv ist aus Sicht von Pakleppa der Entschließungsantrag zu bewerten, den der Bundesrat gefasst hat. Darin fordern die Länder die Bundesregierung auf, „baldmöglichst“ die „Anzeigen, Anerkennungen und Todesfälle von mit Asbest in Zusammenhang stehenden Berufskrankheiten (…) vorzulegen und auf Basis dieser Daten zu bewerten, ob und in welchem Rahmen eine anlassbezogene Erkundung durch die Veranlasser zur Erfüllung der Ziele der Verordnung angezeigt ist“. Der ZDB-Hauptgeschäftsführer hofft, dass die Empfehlung der Länder umgesetzt wird.
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