Asbest-Thematik

Gefahrstoffverordnung: Was ist Stand der Dinge?

Die Bundesregierung will die Gefahrstoffverordnung novellieren. Doch bei Bauverbänden, Berufsgenossenschaft und Gewerkschaft stoßen die Pläne auf heftige Kritik.

4 Min.27.09.2024, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 11:28 Uhr)
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Sanierung eines Altbaus: Ist hier Asbest noch verbaut oder nicht?
Sanierung eines Altbaus: Ist hier Asbest noch verbaut oder nicht? Nik - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Im Oktober soll der Bundesrat eine Novelle der Gefahrstoffverordnung beschließen. Doch die Neuerungen stoßen bei Handwerksverbänden und Gewerkschaften auf Kritik.

Wo früher vor Beginn des Auftrags geprüft wurde, ob in einem Gebäude beispielsweise Asbest verbaut wurde, soll nun die reine Auskunft darüber genügen, ob das der Fall sein könnte.

Die Befürchtungen sind unter anderem, dass Bauhandwerker Gesundheitsschäden davontragen, Baustellen stillgelegt werden, wenn es Asbest erst später festgestellt wird oder die Kosten aufgrund von Nachkalkulationen explodieren. 

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Seit Jahren arbeitet der Bund an einer Novelle der Gefahrstoffverordnung. Das Ziel dabei: Der Umgang mit krebserregenden Stoffen soll neu geregelt werden, um die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern. Inzwischen liegt die 6. Fassung vor. Die hat die Bundesregierung Ende August beschlossen. Doch im Vergleich zu früheren Entwürfen enthält diese Fassung Änderungen, die auf heftige Kritik stoßen. Trotzdem geht die Gefahrstoffverordnung jetzt in den Bundesrat – Bauverbände, Gewerkschaft und Berufsgenossenschaft hoffen noch auf Änderungen.

Novelle der Gefahrstoffverordnung: Was steht zur Debatte?

Beim Bauen im Bestand plant die Bundesregierung deshalb „besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser“ einzuführen. Für Bauherren oder Auftraggeber bedeutet das: Sie sollen künftig alle „vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrenstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen“.

Und welcher Aufwand ist bei der Informationsbeschaffung zumutbar? Laut der aktuellen Fassung der Gefahrstoffverordnung soll es reichen, wenn sich Bauherren oder Auftraggeber der „zugänglichen Unterlagen“ bedienen. Damit festgestellt werden kann, ob Asbest im Gebäude verbaut ist, sollen sie künftig auch Angaben zum Baujahr machen müssen.

Insbesondere Verbände aus dem Handwerk, aber auch die Industriegewerk Bau-Agrar-Umwelt (IG Bau) und die Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) üben deutliche Kritik an diesen geplanten Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser.

Geplante Regelungen zu Asbest: Warum gibt es Kritik?

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) kritisiert, dass die Erkenntnisse des nationalen Asbestdialogs mit dieser Regelung vom Tisch gewischt werden. Im Rahmen dieses Dialogs hatten Bundesarbeits- und Bundesumweltministerium 2017 gemeinsam mit 70 Institutionen, Verbänden und Unternehmen Lösungen gesucht, wie künftig mit Asbest umgegangen werden soll.

Doch was genau ist nun das Problem an den geplanten Regeln? „Die Mitwirkungspflichten des Bauherren als Gebäudeverantwortlicher sind in der aktuellen Fassung des Entwurfs der Gefahrstoffverordnung zu niedrig gehängt“, erläutert Larissa Omonsky, Referentin für Sozial- und Arbeitsrecht beim ZDB. Die Erkundung durch den Eigentümer beziehungsweise den Bauherren habe die Bundesregierung komplett aus dem Verordnungsentwurf gestrichen.

Musste man aufgrund eines Baubeginns vor dem 31. Oktober 1993 (Asbestverbot) davon ausgehen, dass Asbest vorhanden ist, konnte diese Vermutung durch eine technische Erkundung durch den Veranlasser widerlegt werden. Der Bauherr konnte und kann sich für die technische Erkundung kompetentes Fachwissen einkaufen. „Die Erkundung vor Beauftragung und Durchführung von Maßnahmen wurde im Rahmen des Asbestdialogs als zentrale Voraussetzung für Angebotserstellung , Arbeitsvorbereitung und Entsorgung identifiziert und in einer Leitlinie von staatliche Arbeitsschutzinstitutionen als anlassbezogene stufenweise Erkundungspflicht des Veranlassers ausgestaltet“, kritisiert Omonsky.

Die BG Bau sieht die Sache ähnlich: „Ohne eine solche obligatorische Erkundungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten steigt das Risiko, dass Beschäftigte am Bau, aber auch Eigenbauer und deren Helferinnen und Helfer, unwissentlich mit der tödlichen Faser in Kontakt kommen“, kritisiert die Berufsgenossenschaft. Die nun getroffenen Auskunftspflichten des Veranlassers seien mit einer solchen Erkundung – das heißt mit Probenahme und Analyse – keinesfalls gleichzusetzen.

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Auch die IG Bau verweist auf den Asbestdialog und kritisiert, dass Bau- und Handwerksbetriebe nun dafür zuständig sein sollen, alte Gebäude auf Asbest zu prüfen. Die Gewerkschaft fürchtet, dass dadurch das „völlige Chaos“ ausbrechen könne, wenn mehrere Gewerke auf einer Baustelle im Einsatz sind und alle bei der Prüfung zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen. Sie fordert deshalb, dass eine Gesamtuntersuchung auf Kosten des Bauherren her müsse.

Abweichung vom Asbestdialog: Was sind die Befürchtungen?

Schon im Abschlussbericht zum Asbestdialog ist vermerkt, dass sich Arbeitgeber, Gewerkschaften, Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaft für eine anlassbezogene Erkundung ausgesprochen haben. Der ZDB plädiert nach wie vor dafür, dass Eigentümer beziehungsweise Bauherren bei Baumaßnahmen per Verordnung zu einer solchen anlassbezogenen, zweistufigen Erkundung vor Beginn der Baumaßnahmen und Beauftragung verpflichtet werden. ZDB-Juristin Larissa Omonsky nennt dafür 4 Gründe:

Gefahrstoffverordnung: Wie geht es weiter?

Nachdem die Bundesregierung grünes Licht für die novellierte Gefahrstoffverordnung gegeben hat, muss sich nun der Bundesrat mit dem Thema befassen. Die nächste Sitzung der Länderkammer findet am 18. Oktober 2024 statt. Es bleibt daher spannend, ob es noch Änderungen geben wird.

Hintergrund: Was ist das Problem mit Asbest?

Früher wurde Asbest im Baubereich viel eingesetzt. Das Problem daran: Der Werkstoff hat eine nachweislich krebserzeugende Wirkung. In Deutschland ist Asbest deshalb seit dem 31. Oktober 1993 verboten. Doch das Mineral ist noch heute in vielen Gebäuden zu finden. Laut Umweltbundesamt zum Beispiel noch in Form von Bodenbelägen oder Dachplatten. Aber auch in alten Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen könne fest gebundenes Asbest enthalten sein. Bei normaler Wohnnutzung gehe zwar keine Gesundheitsgefahr aus. Kritisch werde es aber, sobald Asbestprodukte bearbeitet werden – zum Beispiel, weil gebohrt, gesägt, geschliffen, gefräst, gebrochen oder zerschlagen wird.

Gerade beim Bauen im Bestand birgt Asbest also ein erhebliches Gesundheitsrisiko. Auch deshalb will der Bund die Gefahrstoffverordnung überarbeiten. Die Regierung verweist in diesem Zusammenhang auf die weiterhin hohen Zahlen asbestbedingter Berufskrankheiten und Todesfälle, die es trotz des Asbestverbots immer noch gibt. Die Unfallversicherungsträger hätten in den letzten zehn Jahren mehr als 30.000 Anerkennungen und mehr als 16.000 Todesfälle verzeichnet, heißt es in der Verordnung.

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