Politik und Gesellschaft

Mindestlohn-Kommission: „Mitglieder unterliegen keinen Weisungen“

15 Euro Mindestlohn? Laut Koalitionsvertrag ist das 2026 „erreichbar“. Doch die Vorsitzende der Mindestlohn-Kommission stellt jetzt klar, dass das Gremium unabhängig arbeitet.

2 Min.15.04.2025, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 13:59 Uhr)
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Die Mitglieder der Mindestlohnkommission „unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen“, sagt  Christiane Schönefeld, Vorsitzende der Mindestlohnkommission.
Die Mitglieder der Mindestlohnkommission „unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen“, sagt Christiane Schönefeld, Vorsitzende der Mindestlohnkommission. Bundesagentur für Arbeit
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Die Spitzen von Union und SPD haben sich gerade erst auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, schon zeigen sich erste Differenzen beim Thema Mindestlohn: Einen Anstieg der Lohnuntergrenze auf 15 Euro hält Friedrich Merz (CDU) Medienberichten zufolge für ungewiss. Lars Klingbeil (SPD) geht hingegen davon aus, dass der Mindestlohn 2026 auf 15 Euro steigen wird.

Jetzt hat sich die Vorsitzende der sogenannten Mindestlohn-Kommission, Christiane Schönefeld, in die Debatte eingeschaltet. Per Pressemitteilung stellt sie klar, nach welchem Verfahren der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland angepasst wird: „Die Mindestlohn-Kommission hat die gesetzliche Aufgabe, über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“, so Schönefeld. Den nächsten Beschluss zur Anpassung werde das Gremium Ende Juni fassen und damit dann die Lohnuntergrenze für die Jahre 2026 und 2027 festlegen.

Tipp: Was im Koalitionsvertrag zum Thema Mindestlohn steht, erfahren Sie im Beitrag „ Koalitionsvertrag: Das planen Union und SPD für das Handwerk “.

Mindestlohnerhöhung: Nach welchen Kriterien entscheidet die Kommission?

Laut der Vorsitzenden wendet das Gremium bei der Beschlussfassung über die Anpassung des Mindestlohns die gesetzlichen Kriterien an, die sie auch in ihrer Geschäftsordnung verankert hat. „Im Rahmen einer Gesamtabwägung orientiert sie sich unter anderem nachlaufend an der Tarifentwicklung sowie am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten“, so Schönefeld weiter.

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Allerdings weist sie darauf hin, dass die Kommission von diesen Kriterien abweichen kann. Das sei der Fall, „wenn besondere ökonomische Umstände vorliegen und die Kommission daher im Rahmen ihrer Gesamtabwägung zum Ergebnis kommt, dass die beiden Kriterien in dieser Situation nicht geeignet sind, die Ziele des Mindestlohngesetzes und der EU-Mindestlohnrichtlinie zu erreichen“, erläutert Schönefeld.

Die Vorsitzende stellt zudem klar, dass die Mindestlohnkommission eine ständige Kommission der Tarifpartner ist. „Ihre Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen“, betont sie. Der Anpassungsbeschluss trete dann per Verordnung der Bundesregierung in Kraft.

Die Mitglieder der Mindestlohnkommission werden von der Bundesregierung berufen – zuletzt im Januar 2025. Daraufhin hatten sich die Kommissionmitglieder für die Amtszeit auf eine neue Geschäftsordnung verständigt: Demnach ist es „erklärtes Ziel aller Mitglieder, zukünftige Anpassungen des Mindestlohns einvernehmlich zu beschließen“, erklärte Schönefeld dazu im Januar 2025.

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