Neue Pflichten, Preissteigerungen: Was sich 2025 ändert
Vom Anstieg des Mindestlohns über die E-Rechnung bis zur Anhebung des GKV-Zusatzbeitrags: 2025 stehen diverse Änderungen an. Was für Handwerker wichtig ist.
Auf einen Blick
Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde – das sind 41 Cent mehr als noch 2024.
Die Anhebung hat die Bundesregierung bereits im November 2023 per Verordnung beschlossen. Sie hat damit die Empfehlung der sogenannten Mindestlohn-Kommission umgesetzt. Das Gremium, das je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht, unterbreitet alle zwei Jahre einen Vorschlag für die Entwicklung der Lohnuntergrenze in Deutschland. Zuletzt hat die Mindestlohn-Kommission im Juni 2023 getagt.
Minijob-Grenze steigt infolge der Mindestlohn-Erhöhung
Zeitgleich zur Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 1. Januar auch die Verdienstgrenze im Minijob. Sie liegt dann bei 556 Euro pro Monat, bislang beträgt die sogenannte Minijob-Grenze noch 538 Euro.
Mindestausbildungsvergütung wird angehoben
Für Auszubildende, die 2025 ihre Ausbildung beginnen, gelten laut Berufsbildungsinstitut (BIBB) folgende monatliche Mindestvergütungen:
- 1. Lehrjahr: 682 Euro
- 2. Lehrjahr: 805 Euro
- 3. Lehrjahr: 921 Euro
- 4. Lehrjahr: 955 Euro
Bislang gelten für die Azubi-Vergütung folgende Untergrenzen: 649 Euro (1. Lehrjahr), 766 Euro (2. Lehrjahr), 876 Euro (3. Lehrjahr) und 909 Euro (4. Lehrjahr).
E-Rechnung: Neue Empfangspflicht ab 1. Januar 2025
Seit 1. Januar 2025 gibt es die E-Rechnungspflicht. Das bedeutet für Handwerksbetriebe, dass sie in der Lage sein müssen, von anderen Unternehmen elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen. Weitere Infos zur E-Rechnungspflicht finden Sie auf unserer Themenseite unter www.handwerk.com/e-rechnung .
Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert
Per Verordnung hat die Bundesregierungdie Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) reagiert sie damit auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Ziel sei es, Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können.
Dem Ministerium zufolge gelten die Verordnungund die Verlängerung der Bezugsdauer bis 31. Dezember 2025.
Neue Grundsteuer kommt
Die Grundsteuer darf im kommenden Jahr nicht mehr nach dem bisherigen Modell erhoben werden, deshalb gelten ab dem 1. Januar 2025 neue Regeln. Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören laut Bundesfinanzministerium (BMF) Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Welche Regeln ab 2025 für die Erhebung der Grundsteuer gelten, hängt vom Bundesland ab. Die meisten Bundesländer haben sich für das sogenannte Bundesmodell entschieden, wie das BMF in einem FAQ zur neuen Grundsteuer mitteilt. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hingegen hätten von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Bewertung des Grundbesitzes landesrechtlich geregelt. Das Saarland und Sachsen hätten die Öffnungsklausel ebenfalls genutzt – allerdings nur, um vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen einzuführen. Berlin habe eine vergleichbare landesgesetzliche Regelung angekündigt.
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sind zum Jahreswechsel gestiegen: Für gesetzlich Versicherte, die über ein hohes Einkommen verfügen, treten dadurch höhere Sozialabgaben in Kraft. Denn durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird bei Gutverdienern ein größerer Teil des Gehalts mit Sozialabgaben belastet.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Grenze 2025 deshalb auf 66.150 Euro pro Jahr und in der Rentenversicherung auf 96.600 Euro.
Pflege: Beitragssätze steigen 2025
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt damit bundeseinheitlich bei 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen – das gilt zumindest für Versicherte, die ein Kind haben.
Hintergrund: Seit Juli 2023 gibt es in der Pflegeversicherung gestaffelte Beitragssätze. Wieviel Versicherte zahlen müssen, hängt seither davon ab, ob und wie viele Kinder sie haben. Ab 2025 zahlen Eltern maximal 3,6 Prozent und für Kinderlose liegt der Beitragssatz bei 4,2 Prozent.
Versicherungspflichtgrenze steigt
2025 wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 73.800 Euro angehoben. Damit können Versicherte künftig nur noch in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie mehr als 6.150 Euro im Monat verdienen.
eAU-Meldeverfahren ändert sich
Zum 1. Januar 2025 ist ein geändertes Verfahren zum eAU-Datenaustausch in Kraft getreten. Das Ziel: mehr Transparenz. Das Verfahren wurde an mehreren Stellen angepasst, beispielsweise durch eine erweiterte Liste der Rückmeldungsgründe, die im Falle einer Krankmeldung angegeben werden müssen.
Anhebung des GKV-Zusatzbeitrags
Gesetzlich Versicherte müssen sich für 2025 auf höhere Zusatzbeiträge einstellen. Der Grund: eine Finanzierungslücke in Höhe von 13,8 Milliarden Euro auf Seiten der Krankenkassen. Der sogenannte Schätzerkreis – aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)– empfiehlt deshalb für das kommende Jahr eine Anhebung um 0,8 Prozentpunkte.
Welchen Zusatzbeitrag Versicherte 2025 konkret zahlen müssen, hängt von der Krankenkasse ab. Der GKV-Spitzenverband hat eine Übersicht erstellt, wie hoch der Zusatzbeitrag jeweils ist.
Kürze Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Zum 1. Januar 2025 sind laut Bundesjustizministerium wichtige Maßnahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) in Kraft getreten. Dazu gehört zum Beispiel, dass die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten – von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Meldepflicht für Elektronische Registrierkassen
Betriebe müssen seit dem 1. Januar 2025 ihre elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt melden. Dann werde die elektronische Übermittlung über das Programm „Mein Elster“ und die ERiC-Schnittstelle möglich sein, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juni 2024 per BMF-Schreiben klargestellt.
Handwerksbetriebe, die eine Registrierkasse haben, müssen handeln. Konkret bedeutet das: Sie müssen alle Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme sowie die dazugehörigen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE), die in Ihrem Betrieb angeschafft wurden, melden. Dafür gelten folgende Regelungen und Fristen:
- Elektronische Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Alle Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
Tipp: Weitere Infos zu den neuen Pflichten, die auf Betriebe 2025 zukommen, erhalten Sie im Beitrag „ Elektronische Kassen – jetzt kommt die Meldepflicht “.
CO2-Abgabe wird erneut angehoben
Auch 2025 steigt der CO2-Preis für Kohle- und Abfallbrennstoffe: Er wird pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 55 Euro angehoben – 2024 liegt der Preis bei 45 Euro. Der ADAC hat ausgerechnet, welche Folgen die Anhebung für Autofahrer haben dürfte: 2025 würde Benzin demnach fast 16 Cent und Diesel rund 17 Cent mehr pro Liter kosten,als das ohne die Abgabe der Fall wäre.
Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2021 müssen Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, den CO2-Preis bezahlen. Laut Bundesregierung werden sie verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, Emissionsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Das geschieht über den nationalen Emissionshandel.
Barrierefreiheit auf Websites: Wer aktiv werden muss
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Wichtig für Handwerker mit elektronischen Dienstleistungen, wie Online-Shops: Ab einer Mindestgröße von zehn Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro muss die Website des Betriebes barrierefrei gestaltet werden. Kleinstunternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind grundsätzlich ausgenommen.
Was barrierefrei bei einer Website bedeutet, definiert die Verordnung zum Gesetz. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Derzeit sind noch wichtige Punkte ungeklärt, insbesondere deshalb, weil die Bundesfachstelle Barrierefreiheit personell erst ab 2025 vom Gesetzgeber für den vorgesehenen Beratungsauftrag ausgestattet wird. Aktuelle Informationen zum Stand der Bearbeitungssituation gibt es auf der Homepage der Bundesfachstelle .
Tipp: Hinweise zu den Vorteilen einer barrierefreien Website und weiteren derzeit noch ungeklärten Fragen erhalten Sie im Beitrag „ Barrierefreie Website: Was Handwerker jetzt wissen müssen “.
Nachhaltigkeitsbericht: Auch für Handwerksbetriebe wichtig
Größere Unternehmen sind schon seit 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet – mit Auskünften über ihr soziales, ökologisches und gesellschaftliches Engagement. Kleinstunternehmen sind laut Bundesarbeitsministerium von den Regeln ausgenommen. Während die Berichterstattung seit 2024 für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 550 Mitarbeiter Pflicht ist, kommen laut Bundesarbeitsministerium ab 2025 alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen hinzu.
Trotzdem können auch kleine und mittlere Betriebe die neuen EU-Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) zu spüren bekommen und sollten sich nach Auskunft des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) mit dem Thema beschäftigen. Laut dem Finanzierungsexperten des Verbandes Die KMU-Berater Carl-Dietrich Sander machen sich Banken bereits jetzt ein Bild davon, wie weit ihre Kunden – auch Handwerksbetriebe – in Sachen Nachhaltigkeit sind. Das werde sich künftig auch auf den Zugang zu Krediten auswirken.
Tipp: Wie Sie entsprechende Grundlagen zum Thema Nachhaltigkeit für Ihr Handwerksunternehmen erarbeiten und wo Sie Unterstützung erhalten können, lesen Sie im Beitrag „ Nachhaltigkeitsberichte: Was auf kleine Betriebe zukommt “.
Kleinunternehmergrenze wird 2025 angehoben
Die Kleinunternehmergrenze wurde zum Jahreswechsel angehoben: Demnach sind Umsätze von inländischen Unternehmern künftig steuerfrei, wenn:
- ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
- im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Der Deutsche Steuerberaterverband weist darauf hin, dass es sich bei den neuen Grenzbeträgen um Netto-Grenzen handelt, bisher seien diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.
Arbeitsverträge auch digital möglich
Arbeitsverträge können ab Januar 2025 vollständig digital abgeschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail. Das bringt die Verabschiedung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) mit sich. Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform – also per E-Mail – über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren können. Nur wenn Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden.
Hinweis: Es gibt Branchen, die von dieser Regelung ausgenommen sind – das trifft auch große Teile des Handwerks. Mehr dazu lesen Sie im neuen Jahr auf handwerk.com.
Führerscheinumtausch: Wer 2025 handeln muss
Autofahrer, die noch einen alten grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzen, haben noch bis zum 19. Januar 2025 Zeit, ihren Führerschein gegen eine neue Karte umzutauschen. Die Frist gilt auch für alle, die noch einen alten DDR-Führerschein besitzen.
Hintergrund: Die Führerscheine in der EU sollen ein einheitliches Muster erhalten und zudem fälschungssicher werden. In Deutschland müssen bis 2033 deshalb alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Welche Fristen für den Umtausch gelten, richtet sich nach dem Geburtsjahr beziehungsweise dem Ausstellungsdatum des Führerscheins. Am 19. Januar 2026 läuft die nächste Umtauschfrist ab. Sie trifft alle, die einen Führerschein besitzen, der zwischen 1999 bis 2001 ausgestellt wurde.
Passbilder nur noch digital
Ab Mai 2025 dürfen Passbilder nur noch digital erstellt werden. Das Bundesinnenministerium will dadurch Manipulationen verhindern. Die Passfotos können bei einem Berufsfotografen oder direkt auf dem Amt oder gemacht werden. Außerdem müssen sie mit einer sicheren Verbindung an das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde geschickt werden.
Porto für Briefe soll steigen
Die Deutsche Post plant zum Jahreswechsel, die Briefpreise anzuheben. Ab dem 1. Januar 2025 ist der Preis für einen Standardbrief auf 95 Cent angestiegen, bislang kostete er 85 Cent.
Neben der Anpassung beim Standardbrief setzt das Unternehmen in 2025 noch weitere Preiserhöhungen um: So kostet die Postkarte nun 95 Cent, der Kompaktbrief 1,10 Euro, der Großbrief 1,80 Euro und das Porto für den Maxibrief ist auf 2,90 Euro gestiegen. Diese Preise gelten für zwei Jahre.
Deutschland-Ticket wird teurer
Der Preis für das Deutschlandticket ist zum 1. Januar 2025 angestiegen: Es kostet dann 58 Euro pro Monat, wie die Deutsche Bahn auf ihrer Website mitteilt. Mit dem Ticket sei es weiterhin möglich, unbegrenzt zu reisen, denn es gilt in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs.
Beitrag vom 17. Dezember 2024, aktualisiert am 2. Januar 2025.
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