Politik und Gesellschaft

Pfändungsfreigrenzen steigen: Das gilt ab 1. Juli 2024

Lohnpfändung bei Mitarbeitenden: Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie einen Teil des Lohns einbehalten müssen. Diese Regeln gelten ab Juli 2024.

2 Min.24.06.2024, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 11:31 Uhr)
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Ab 1. Juli 2024 liegt die Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende auf 1 491,75 Euro im Monat.
Ab 1. Juli 2024 liegt die Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende auf 1 491,75 Euro im Monat. magele-picture - stock.adobe.com
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Der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen wird zum 1. Juli 2024 um 89,47 Euro angehoben: Die neue Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende liegt dann bei 1.491,75 Euro im Monat – das entspricht343,31 Euro pro Woche beziehungsweise 68,66 Euro pro Tag.

Der Gesetzgeber legt die Pfändungsfreigrenzen einmal im Jahr neu fest. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Schuldnern trotz Gehaltspfändung genügend Geld bleibt, um das Existenzminimum zu sichern – also zum Beispiel Essen, Miete und Strom. Zudem soll sichergestellt werden, dass Schuldner ihren Unterhaltspflichten weiter nachkommen können.  

Bei einer Lohnpfändung müssen Arbeitgeber das zu pfändende Einkommen ihrer Beschäftigten laut Techniker Krankenkasse (TK) selbst ausrechnen. Dafür sei die vom Gesetzgeber festgelegte Pfändungsfreigrenze wichtig. Wie hoch die Freibeträge im Einzelfall sind, können Arbeitgeber in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 nachlesen. Sie wurde am 23. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Beträge, die über der Freigrenze liegen, können laut TK in Teilen gepfändet werden. Wichtig sei zudem, dass bestimmte Einkommensbestandteile nicht oder nur bedingt gepfändet werden dürfen. Dazu zählten zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen.

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Doch wann ist eine Lohnpfändung überhaupt gerechtfertigt? Voraussetzung sei, dass dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, so die TK. Außerdem müsse der Beschluss förmlich von einem Gerichtsvollzieher zugestellt worden sein.

Die TK weist daraufhin, dass Arbeitgeber nach Erhalt eines Pfändungsbeschlusses zwei Wochen Zeit haben, dem Gläubiger mitzuteilen, ob und inwieweit sie die Pfändung anerkennen und inwieweit bereits andere Gläubiger den Lohn gepfändet haben. Wer nicht auf das Schreiben reagiere, könne von den Gläubigern verklagt werden.

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