Wegen Mindestlohnerhöhung: Minijob-Grenze steigt 2025
Wenn zum 1. Januar 2025 der Mindestlohn steigt, hat das auch Auswirkungen auf Minijobs. Was Betriebe über die Verdienstgrenze und Arbeitszeit wissen müssen.
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum Jahreswechsel um 41 Cent angehoben. Die Lohnuntergrenze liegt dann bei 12,82 Euro pro Stunde. Das hat die Bundesregierung bereits im vergangen Jahr per Verordnung beschlossen.
Betriebe, die Minijobber beschäftigen, müssen sich auf eine weitere Änderung einstellen. Infolge der Mindestlohnerhöhung wird die Verdienstgrenze im Minijob angepasst: Sie steigt zum 1. Januar 2025 auf 556 Euro pro Monat. Aktuell liegt die sogenannte Minijob-Grenze noch bei 538 Euro.
Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass sich die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber im kommenden Jahr nicht ändert. Sie liegt weiterhin bei etwa 43 Stunden im Monat. Hinweis: Zahlen Betriebe ihren Minijobbern mehr als den gesetzlichen Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob.
Früher wurden Mindestlohnerhöhungen für Betriebe, die
Minijobber
beschäftigen, oft zur Mindestlohnfalle – zumindest dann, wenn sie Minijobbern den gesetzlichen Mindestlohn zahlten und die monatliche Arbeitszeit nicht anpassten. Dieses Problem hat der Gesetzgeber inzwischen beseitigt: Denn seit Oktober 2022 wird die Verdienstgrenze automatisch bei jeder Mindestlohnerhöhung angepasst. Die Formel für die Berechnung der Minijob-Grenze ist in
§ 8 Abs. 1 SGB IV
festgelegt. Sie lautet wie folgt:
Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3. Das Ergebnis wird dann auf volle Euro aufgerundet.
Mit dieser Formel lässt sich auch die neue Minijob-Grenze ermitteln, die ab dem 1. Januar 2025 gilt:
12,82 Euro Mindestlohn x 130 / 3 = 555,533 Euro im Monat. Gerundet auf volle Euro ergibt das eine Verdienstgrenze von 556 Euro.
Weitere Informationen zur Verdienstgrenze im Minijob finden Sie hier auf der Website der Minijob-Zentrale .
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