5 Tipps für Ihren Einspruch gegen den Steuerbescheid
Rund 2,5 Millionen Steuerbescheide haben Finanzämter 2023 nach Einsprüchen zugunsten der Steuerzahler geändert – ganz ohne Klagen. Worauf Sie achten müssen.
Auf einen Blick
1. Einspruch lohnt sich: Prüfen Sie ihre Steuerbescheide
Steuerbescheide sollten Sie immer schnell und gründlich prüfen. Denn ein Einspruch kann sich lohnen: Fast 69 Prozent aller von den Finanzämtern bearbeiteten Einsprüche führten 2023 zu einer Änderung der Bescheide. Das geht aus der aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums hervor.
Insgesamt haben die Finanzämter 2.528.109 Bescheide geändert. Im Vergleich dazu wurden knapp 680.000 Einsprüche von den Betroffenen zurückgezogen und über weitere 437.000 Einsprüche haben die Finanzgerichten entschieden.
Eine große Mehrzahl der Einsprüche führte demnach ohne Klagen zu Änderungen der Bescheide. Ob dies an Fehlern der Finanzverwaltung lag? Oder daran, dass Steuerzahler erst im Einspruchsverfahren noch steuerlich günstige Sachverhalte nachgereicht haben? Das spielt keine Rolle, das Ergebnis zählt: weniger Steuern.
2. Beachten Sie die Einspruchsfrist
Ihr Einspruch gegen den Steuerbescheid muss fristgerecht beim Finanzamt eingehen: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
So berechnet das Finanzamt die Einspruchsfrist:
Beginn der Einspruchsfrist = Datum des Steuerbescheids + 3 Tage
Tag, an dem der Einspruch beim Finanzamt eingehen muss = Beginn der Einspruchsfrist + 1 Monat
Ein Beispiel: Der Steuerbescheid ist auf den 1. November 2024 datiert. 1. November plus 3 = 4. Also beginnt die Einspruchsfrist am 4. November. Der Einspruch muss spätestens am 4. Dezember beim Finanzamt eingehen.
Ausnahme: Falls das Datum des Steuerbescheids auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, beginnt die Einspruchsfrist erst am folgenden Werktag. Ist der Steuerbescheid zum Beispiel auf den 7. November 2024 datiert, ergäbe sich: 7. November plus 3 = 10. Der 10. November 2024 ist ein Sonntag, daher beginnt die Einspruchsfrist erst am 11. November. Der Einspruch muss bis zum 11. Dezember beim Finanzamt eingehen.
Wichtig: Am 1. Januar 2025 ändert sich die Einspruchsfrist. Dann muss das Finanzamt mit 4 statt mit 3 Tagen ab Datum des Steuerbescheids rechnen. Grund dafür ist das neue Postrechtsmodernisierungsgesetz. Der Gesetzgeber verlängert damit die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen. Das betrifft auch die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, zum Beispiel von Steuerbescheiden. Ein zeitlicher Gewinn ist das für die Empfänger der Bescheide allerdings nicht, da sich nun auch die Post 4 Tage Zeit lassen darf für die Zustellung.
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3. Form wahren: Was gehört in den Einspruch?
Einen Einspruch gegen den Steuerbescheid müssen Sie begründen. Ist die Zeit für eine gute Begründung zu knapp, dann können Sie diese nachreichen.
Nicht fehlen dürfen hingegen folgende Angaben:
- Aus dem Schreiben muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um einen Einspruch handelt.
- Gegen welche Bescheide richtet sich der Einspruch konkret – welche Steuerart für welches Steuerjahr?
- Ihre vollständige Adresse und Name oder der Unternehmensname – je nachdem, um welchen Bescheid es geht.
- Ihre Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer.
4. Beantragen Sie Zahlungsaufschub
Ein Einspruch ändert nichts an der im Steuerbescheid festgesetzten Steuer. Handelt es sich um eine Steuernachzahlung, dann müssen Sie den Betrag fristgerecht überweisen.
Sie können jedoch die Zahlung vorläufig stoppen, indem Sie einen „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ stellen. Danach ruht die Zahlungspflicht, bis das Finanzamt über Ihren Einspruch entschieden hat.
5. Einspruch gegen Aussetzungszinsen einlegen
Falls das Finanzamt den Einspruch später ablehnt, führt die Aussetzung der Zahlung allerdings dazu, dass Aussetzungszinsen fällig werden. Die betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Diesen Zinssatz hält inzwischen auch der Bundesfinanzhof (BFH) für zu hoch – zumindest für die zurückliegenden Jahre anhaltender Niedrigzinsen. Daher hat der BFH aktuell einen solchen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Zinshöhe vorgelegt. (Beschluss vom 08. Mai 2024, Az. VIII R 9/23 )
Die Chancen stehen gut, dass das Bundesverfassungsgericht diese Zinshöhe kippt: Die Richter hatten zuletzt die Höhe der Nachzahlungszinsen des Finanzamtes von ebenfalls 0,5 Prozent pro Monat rückwirkend ab dem Jahr 2014 als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt.
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