Ein Meister ist steuerlich kein Ingenieur
Formal sind ein Meistertitel und ein Hochschulabschluss gleichwertig. Doch steuerlich greift die Gleichstellung nicht, wie der Fall eines Kfz-Meisters zeigt.
Gewerbetreibende zahlen Gewerbesteuer, Freiberufler nicht. Als Freiberufler gelten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz auch Ingenieure und ähnliche Berufe. Diesen Umstand wollte ein Kfz-Sachverständiger mit Meisterabschluss nutzen: Seine Qualifikation und Tätigkeit seien mit der eines Ingenieurs vergleichbar, daher handele es sich um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt lehnte das ab und behandelte den Kfz-Meister als Gewerbetreibenden. Der Sachverständige zog daraufhin vor Gericht.
Das Finanzgericht Sachsen entschied gegen den Handwerker. Er erstelle vor allem Gutachten für Unfallschäden. Darunter seien zwar Gutachten mit unfallanalytischen und mathematisch-technischen Fragestellungen, doch deren Anzahl sei gering. Daher handele es sich steuerlich nicht um eine „ingenieurähnliche“ Tätigkeit. Zudem sei die Gleichstellung von Meistertiteln und Bachelorabschlüssen nicht rechtsverbindlich und daher ohne steuerliche Auswirkungen.
Dem Urteil des Finanzgerichts hat sich nun der Bundesfinanzhof angeschlossen: Für die Einstufung als Freiberufler genüge die formal gleichwertige Qualifikation nicht. Entscheidend sei dafür vielmehr, dass Ausbildung und Tätigkeit „in ihrer Tiefe und Breite“ einem Ingenieurstudium entsprechen. (Entscheidung vom 22. April 2025, Az. VIII B 88/24 ).
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