Steuern

Wann muss die Corona-Soforthilfe versteuert werden?

Viele Betriebe mussten die Corona-Soforthilfe zurückzahlen. Jetzt gibt es Streit: War das Geld damals eine steuerpflichtige Betriebseinnahme – oder ein Darlehen?

1 Min.12.09.2025, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 15:14 Uhr)
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Trotz später Rückzahlung: Im Jahr der Zahlung bleibt die Corona-Soforthilfe eine Betriebseinnahme.
Trotz später Rückzahlung: Im Jahr der Zahlung bleibt die Corona-Soforthilfe eine Betriebseinnahme. Dan74 - stock.adobe.com
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Der Fall: Ein Freiberufler ermittelt den Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2020 erhält er rund 11.000 Euro Corona-Soforthilfe. Den Betrag erfasst er als Betriebseinnahme. 2023 muss er rund 10.000 Euro zurückzahlen. Daraufhin fordert er vom Finanzamt eine Änderung des Steuerbescheids für 2020: Die 10.000 Euro seien infolge der Rückzahlung ein Darlehen gewesen, keine Betriebseinnahme. Es sei nicht rechtmäßig, eine Beihilfe als Einnahme zu werten, solange nicht feststeht, ob sie zurückzuzahlen ist. Das Finanzamt lehnt ab.

Das Urteil: Das Finanzgericht Niedersachsen entscheidet gegen den Freiberufler. Die Begründung: Zum Zeitpunkt der Auszahlung sei ungewiss gewesen, ob und wann eine Rückzahlung erfolgen würde. Daher sei die Beihilfe im Jahr des Zuflusses als Einnahme zu buchen. Umgekehrt könne der Freiberufler die Rückzahlung auch erst im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe ansetzen. Das entspreche den allgemeinen Prinzipien der Gewinnermittlung für Einnahmen-Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Zwar könne es durch diese Regel zu Nachteilen durch die Einkommensteuerprogression im Jahr der Einnahme kommen. Das sei jedoch unvermeidlich und hinzunehmen. (Urteil vom 16. Juli 2025, Az. 12 K 20/24 )

In der Angelegenheit hat nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort: Der Freiberufler hat dort Revision gegen das Urteil eingelegt. (Az. VIII R 4/25)

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