Barrierefreie Website: Was klar ist und was offen bleibt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist bereits in Kraft, doch noch sind Details ungeklärt. Zu anderen offenen Punkten gibt es hingegen erste Hinweise. Warum Betriebe jetzt auf Nummer sicher gehen sollten.
Auf einen Blick
Websites, über die private Kunden Einkäufe erledigen oder Dienstleistungen buchen können, müssen bereits seit Ende Juni barrierefrei sein. So schreibt es das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vor, um die digitale Teilhabe von Menschen mit Einschränkungen zu stärken.
Auch Handwerksbetriebe, die einen Onlineshop betreiben oder Dienstleistungen anbieten, sind davon betroffen, wenn sie
- zehn oder mehr Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro in den Büchern steht.
Bei der konkreten Umsetzung gab es noch offene Punkte. Die ersten scheinen mittlerweile weitgehend geklärt, andere hingegen bleiben rechtlich unsicher.
Was gilt für Overlay-Tools und Online-Terminvergabe?
Ein offener Punkt betraf sogenannte Overlay-Tools. Diese Software -Lösungen können einer Website nachträglich hinzugefügt werden, damit Menschen mit Beeinträchtigungen die Seite auf ihre Bedürfnisse anpassen können. Hier erscheint es laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) als relativ sicher, dass Overlay Tools nicht ausreichen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Laut der aktuellen Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik seien solche Softwarelösungen derzeit nicht in der Lage, einen Webauftritt vollständig barrierefrei darzustellen, so der Handwerksverband. Im Gegenteil: Es könnten sogar zusätzliche Barrieren und negative Wechselwirkungen mit „assistierenden Technologien“ entstehen, die Verbraucher mit Behinderungen bereits nutzen. Der ZDH rät Handwerksbetrieben deshalb, bei der Umsetzung der BFSG-Vorschriften nicht auf „Overlay-Tools“ zurückzugreifen.
Zur Vorsicht rät der Verband auch in puncto Online-Terminvergabe . Selbst wenn nur eine elektronische Terminvereinbarung möglich ist und die Bezahlung erst vor Ort erfolgt, spricht einiges dafür, dass das BFSG greift.
ZDH rät, nicht nur die E-Commerce-Seiten barrierefrei zu gestalten
Rechtlich nicht geklärt bleibt die Frage, ob die komplette Website barrierefrei sein muss oder nur die E-Commerce-Seiten mit Angeboten an private Kunden (Business to Customer / B2C). Doch trotz der rechtlichen Unsicherheit müssten Handwerksbetriebe damit rechnen, dass die Marktüberwachungsbehörden Webseiten und deren Funktionen auf Barrierefreiheit prüfen, warnt der ZDH. In folgenden Fällen könne geprüft werden:
- Bei allen Verfahrensschritten in der Standardreihenfolge eines üblichen Verbrauchers, die für die Funktion des B2C-E-Commerce-Angebots notwendig sind.
- Bei der Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, Bestätigungen für die Dateneingabe, Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen.
- Bei der Startseite (Home), Anmeldung (Login), Seiten-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen sowie Seiten mit rechtlichen Informationen.
Der ZDH empfiehlt Handwerksbetrieben deshalb, nicht nur die Seiten mit Kundenangeboten im E-Commerce-Bereich, zum Beispiel Online-Shops, barrierefrei zu gestalten, sondern mindestens auch die genannten Unterseiten. Diese Bereiche seien besonders wichtig, da sie zentrale Funktionen für die Nutzerinnen und Nutzer erfüllen, so der Verband.
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Es bleiben offene Fragen zu technischen Standards
Bis auf Weiteres nicht eindeutig festgelegt sind technische Standards, wie die Barrierefreiheit konkret umzusetzen ist. Zuständig dafür ist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Doch in den FAQ auf ihrer Homepage heißt es lediglich, Standards würden veröffentlicht, sobald sie vorlägen. Zum Zeitpunkt aber könne man keine Aussage machen.
Bis dahin nennt die Bundesfachstelle als Orientierungshilfe die aktuell geltende Version der Norm EN 301 549. Diese wiederum verweist auf den internationalen Standard „ Web Content Accessibility Guidelines “ (WCAG).
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