Beweislast für verdeckte Gewinnausschüttung liegt beim Finanzamt
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann Vermögenszuwächse nicht erklären. Das darf das Finanzamt nicht automatisch der GmbH anlasten, hat nun ein Gericht entschieden.
Der Fall: Die Steuerfahndung ermittelt nach einer Anzeige gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die Fahnder stellen fest, dass sich seine Ausgaben für den Lebensunterhalt nicht mit den versteuerten Einkünften decken. Zudem habe der Geschäftsführer in bar Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH auf deren Verrechnungskonten getilgt und erhebliche Beträge auf seine privaten Konten eingezahlt. Diese Beträge behandelt das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Folgen: Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde das zu versteuernde Einkommen der GmbH und die steuerpflichtigen privaten Kapitalerträge des Gesellschafter-Geschäftsführers erhöhen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Finanzamt die Beweislast für eine verdeckte Gewinnausschüttung trägt. Das Finanzamt habe der GmbH keine als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertende Vermögensmehrung nachweisen können. Aus hohen Bareinzahlungen lasse sich jedenfalls nicht automatisch auf zusätzliche Betriebseinnahmen schließen. Sei der ungeklärte Vermögenszuwachs eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht aufzuklären, so könne ihm der Zuwachs nur persönlich angelastet werden, nicht aber der GmbH. Eine Erhöhung des steuerpflichtigen GmbH-Einkommens lehnt das Gericht daher ab. Gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer könne das Finanzamt jedoch zu einem anderen Ergebnis kommen. (Gerichtsbescheid vom 16. August 2023, Az. 10 K 2082/21 )
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