Steuern

Corona-Prämie: per Aushang in die Steuerfalle

Ein Unternehmen hat selbstverschuldet die Steuerbefreiung der Corona-Prämie verschenkt – durch unbedachte Formulierungen in einem Aushang.

2 Min.29.04.2025, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 11:14 Uhr)
Von
Steuerfrei waren die Corona-Sonderzahlungen nur, wenn Arbeitgeber sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn bezahlten.
Steuerfrei waren die Corona-Sonderzahlungen nur, wenn Arbeitgeber sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn bezahlten. catwalkphotos - adobe.stock.com
Anzeige
Anzeige

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitenden im Mai und November 2020 eine steuerfreie Corona-Prämie gewährt. Die Sonderzahlung kündigte er in einem Aushang an:

„Durch die ungewöhnliche Corona-Zeit werden wir in diesem Jahr einen Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung ausweisen. … Auf der Abrechnung ausgewiesenes Urlaubsgeld zzgl. der Corona-Sonderzahlung ergibt die Gesamtsumme Urlaubsgeld. Beachten Sie bitte, dass die Sonderzahlungen auf freiwilliger Basis erfolgen und nicht verpflichtend sind.“

Nach einer Lohnsteuerprüfung entschied das Finanzamt, dass die Corona-Sonderzahlungen nicht steuerfrei seien. Steuerfrei wären sie nur gewesen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt worden wären. Dass das Unternehmen nicht zur Zahlung von Urlaubsgeld und Boni verpflichtet war, ließ das Finanzamt nicht gelten.

Anzeige

Das Urteil: Das Finanzgericht entschied gegen den Arbeitgeber. Die Zahlungen hätten nur der Steueroptimierung gedient. Es sei nicht erkennbar, dass sie als Ausgleich für die Belastungen während der Corona-Pandemie gezahlt wurden. Stattdessen habe das Unternehmen mit dem Aushang erst einen Anspruch auf Urlaubsgeld und Bonuszahlung geschaffen – und ihn dann teilweise durch die „Corona-Sonderzahlung“ erfüllt. Somit sei die Corona-Zahlung nicht zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgt – und damit steuerpflichtig (Urteil vom 24. Juli 2024, Az . 9 K 196/22 ). Das Unternehmen hat Revision eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 25/24).

Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern und Personal nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com.  Jetzt hier anmelden!

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Anzeige