Das gilt 2025 für steuerfreie Essenszuschüsse
Steuerfreie Zuschüsse zum Essen sind bei Mitarbeitenden beliebt. Seit Anfang 2025 gelten dafür neue Sachbezugswerte.
Stellen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung? Dabei handelt es sich um Sachbezüge, für die Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen müssen – doch nicht in jedem Fall:
- Zahlen Ihre Mitarbeitenden einen Eigenanteil zu den Mahlzeiten mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes, dann ist das verbilligte Essen für sie steuer- und abgabenfrei.
- Zahlen die Mitarbeitenden einen geringeren Anteil, können Sie als Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern; dann bleibt die Mahlzeit für Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei.
- Andernfalls ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig.
Seit 1. Januar 2025 beträgt der Sachbezugswert für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten 333 Euro pro Monat (2024: 313 Euro). Pro Tag beträgt der Wert für Mahlzeiten
- 2,30 Euro für Frühstück und
- je 4,40 Euro für Mittagessen und Abendessen.
Beispiel: Ein Mitarbeitender zahlt für ein Mittagessen in der Betriebskantine 5,00 Euro. Da dieser Eigenanteil über dem Sachbezugswert liegt, bleibt die Mahlzeit für ihn steuer- und sozialversicherungsfrei. Würde er nur 4,00 Euro zahlen, dann betrüge der steuerpflichtige geldwerte Vorteil 0,40 Euro (= 4,40 Euro Sachbezugswert – 4,00 Euro Eigenanteil).
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