Steuern

Das gilt 2025 für steuerfreie Essenszuschüsse

Steuerfreie Zuschüsse zum Essen sind bei Mitarbeitenden beliebt. Seit Anfang 2025 gelten dafür neue Sachbezugswerte.

1 Min.27.01.2025, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 15:05 Uhr)
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4,40 Euro beträgt der Sachbezugswert 2025 für ein Mittagessen.
4,40 Euro beträgt der Sachbezugswert 2025 für ein Mittagessen. ©B. and E. Dudziński - stock.adobe.com
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Stellen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung? Dabei handelt es sich um Sachbezüge, für die Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen müssen – doch nicht in jedem Fall:

  • Zahlen Ihre Mitarbeitenden einen Eigenanteil zu den Mahlzeiten mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes, dann ist das verbilligte Essen für sie steuer- und abgabenfrei.
  • Zahlen die Mitarbeitenden einen geringeren Anteil, können Sie als Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern; dann bleibt die Mahlzeit für Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei.
  • Andernfalls ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig.

Seit 1. Januar 2025 beträgt der Sachbezugswert für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten 333 Euro pro Monat (2024: 313 Euro). Pro Tag beträgt der Wert für Mahlzeiten

  • 2,30 Euro für Frühstück und
  • je 4,40 Euro für Mittagessen und Abendessen.
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Beispiel: Ein Mitarbeitender zahlt für ein Mittagessen in der Betriebskantine 5,00 Euro. Da dieser Eigenanteil über dem Sachbezugswert liegt, bleibt die Mahlzeit für ihn steuer- und sozialversicherungsfrei. Würde er nur 4,00 Euro zahlen, dann betrüge der steuerpflichtige geldwerte Vorteil 0,40 Euro (= 4,40 Euro Sachbezugswert – 4,00 Euro Eigenanteil).

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