E-Rechnung: Die Empfangspflicht gilt auch für Vermieter
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Empfangspflicht bei der E-Rechnung. Laut einem Verband trifft das auch Vermieter – einige müssen bald E-Rechnungen ausstellen.
Die Empfangspflicht bei der E-Rechnung gilt nicht nur für Unternehmen: Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch alle Eigentümer, die eine Immobilie vermieten, elektronische Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können. Darauf weist der Bundesverband Wohnen im Eigentum hin. Die Pflicht gelte für alle vermietenden Eigentümer – ganz gleich, ob sie umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig vermieten.
Für Unternehmen ist klar, dass es künftig eine Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen geben wird. Unternehmen müssen – je nach Jahresumsatz – ab dem 1. Januar 2027 beziehungsweise ab 1. Januar 2028 elektronische Rechnungen an andere Unternehmen verschicken. Doch gilt diese Ausstellungspflicht auch für Vermieter?
Laut dem Bundesverband kommt es darauf an, an wen die Immobilie vermietet wird. Die Ausstellungspflicht gelte nur „für Vermietende, die zur Umsatzsteuer optieren, die also umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten“. Allerdings greife bis Ende 2026 noch eine Übergangsfrist. Bis dahin seien weiterhin Papierrechnungen beziehungsweise Rechnungen per PDF zulässig. Voraussetzung sei aber, dass die Rechnungsempfänger dem zugestimmt haben.
„Vermietende Haus- und Wohnungseigentümer sollten sich mit dem Thema E-Rechnungen befassen und sich über eine hierfür geeignete Softwarelösung informieren“, sagt Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum.
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