Ehevertrag: Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung
Oft gehört zum Vermögen auch ein Unternehmen. Warum die Gütertrennung nicht Gegenstand des Ehevertrags sein sollte, sondern der modifizierte gesetzliche Güterstand.
Auf einen Blick
Familienunternehmen sind im Handwerk keine Seltenheit. Der unternehmerische Alltag ist in diesen Betrieben eng mit dem Privatleben verbunden. Dies hat auf den ersten Blick einige Vorteile. Doch was ist, wenn ein Ehepaar die Firma gemeinsam aufbaut oder einer der Ehegatten ein solches besitzt und sich das Paar dann scheiden lässt? Die Frage nach der Gütertrennung steht bei vielen Betroffenen weit oben.
Gütertrennung hat einen Nachteil
Soweit die Eheleute für ihren Güterstand die Gütertrennung vereinbaren möchten, müssen sie dafür einen Ehevertrag schließen. Dabei ist die notarielle Beurkundung erforderlich, da die Vereinbarung ansonsten (form-)unwirksam ist. Die gesetzliche Grundlage der Gütertrennung ist §1414 BGB. Ist diese wirksam vereinbart, wird nach dem Ende der Ehe kein Ausgleich des in der Ehe „erwirtschafteten“ Zugewinns durchgeführt. Vielmehr behält jeder Ehegatte das, was er in der Ehezeit erworben hat.
Doch die Gütertrennung hat einen entscheidenden Haken. „Kommt es zum Abschluss eines Ehevertrags, in dem die Gütertrennung als Güterstand gewählt wird, sollte sich das Ehepaar der erbrechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod endet, ist die Erbquote des hinterbliebenen Ehepartners geringer“, erläutert Katrin Bender, Rechtsanwältin und Notarin und Mitglied der Geschäftsführenden Arbeitsgemeinschaft im DAV. Selbst wenn sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, hätten die Kinder, sofern vorhanden, höhere Pflichtteilsansprüche. „Da diese Folge oft nicht gewünscht ist, wird die Gütertrennung daher heutzutage nur selten gewählt und bleibt eine Ausnahme“, betont Bender.
Sachverhalt bei (modifizierter) Zugewinngemeinschaft
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Ehepaar keinen Ehevertrag abschließt, lebt es ab dem Zeitpunkt der Eheschließung automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§1363 BGB). Auch hier bleiben die Vermögen beider Ehegatten getrennt und verschmelzen nicht zu einer gemeinsamen Vermögensmasse.
Außerdem hat der Zugewinnausgleich erbrechtliche Auswirkungen. „Beim Zugewinnausgleich verhält es sich anders als bei der Gütertrennung. Wenn die Ehe durch Tod endet und die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft leben, besteht eine höhere Erbquote. Neben dem Viertel gesetzlicher Erbquote kommt – neben Kindern – nochmal ein Viertel zusätzlich als sogenannter pauschalierter Zugewinnausgleich hinzu“, so Bender.
Firmenanteile in der Zugewinngemeinschaft
Das gilt auch für die Firmenanteile eines Unternehmens. Jeder Ehegatte behält zunächst „seinen Kuchen“. Wird die Ehe jedoch durch Scheidung aufgelöst, endet der gemeinsame Güterstand und es kommt zu einem Ausgleich des Zugewinns in Form eines bestimmten Geldbetrages. „Es werden dann die Vermögen beider Ehepartner am Anfang und am Ende der Ehe betrachtet. Wenn das Vermögen eines Partners größer als das andere ist, muss er die Hälfte des ‚Mehrbetrages‘ abgeben. Oder um beim Kuchen zu bleiben: Der Ehegatte, der in der Ehezeit mehr Kuchenstücke hinzuerworben hat, muss von den Kuchenstücken, die er mehr hat als der andere Ehepartner, die Hälfte abgeben. Das erfolgt dann durch eine Ausgleichszahlung“, so die Rechtsanwältin.
Innerhalb eines Ehevertrags besteht jedoch die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand zu modifizieren „Der Ehevertrag kann regeln, dass bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung ausgeschlossen sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Immobilie des Unternehmens oder um einen anderen Gegenstand der Firma handeln“, betont Katrin Bender. Sollte der Ehemann ein Unternehmen haben und die Ehefrau eine Immobilie , können diese Werte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus kann für den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Wenn die Ehe dann hingegen durch den Tod eines Ehegatten endet, bleibt es für den Hinterbliebenen bei dem höheren gesetzlich vorgesehenen Erbteil und somit auch einem geringeren etwaigen Pflichtteilsanspruch der Kinder.
Unternehmenswert bei Scheidung
Kommt es zur Scheidung des Paares und ist nichts geregelt, muss im Streitfall der Wert des Unternehmens bewertet werden. Auch wenn die Eheleute gemeinsam ein Unternehmen aufgebaut haben, steht oft die Frage im Raum, ob die beiden die Firma tatsächlich gemeinsam weiterführen wollen oder ob einer den anderen auszahlt. Dafür müsse dann jeweils gegebenenfalls ein Gutachten eingeholt werden. Das koste allerdings Zeit und Geld. Außerdem müsse man schauen, was es außerhalb der Firma gibt.
„Insgesamt wird dann verglichen, was an Werten zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war und was am Ende der Ehe vorhanden ist. Dazu werden ‚Bilanzen‘ erstellt“, erläutert die Rechtsanwältin und Notarin. Dabei werde das Gesamtbild des Unternehmens in Betracht gezogen und geschaut, wer in der Ehe mehr erworben hat.
Möglicherweise hatte einer der Ehepartner die Firma bereits vor der Ehe und der andere ist später Gesellschafter geworden und hat Anteile bekommen. Für Letzteren wäre der Zugewinn deutlich höher – denn er hat dann in der „Bilanz“ zum Zeitpunkt der Heirat das Vermögen noch nicht stehen. Neben Regelungen zum Güterstand können weiterhin insbesondere auch Regelungen zum Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich ( Rente ) getroffen werden. Diese drei Bereiche stellen die Kernbereiche der Ehe dar.
Vor- und Nachteile des Ehevertrags
„Verträge sind zum Vertragen da“, so Katrin Bender. Ein Ehevertrag kann langwierigen Streitigkeiten vorbeugen. Teure Gutachten könnten vermieden werden. Firmen und damit auch Arbeitsplätze könnten gesichert werden. Der (einzige) Nachteil des Ehevertrags liegt in den für die Beurkundung entstehenden notariellen Kosten. Diese sind bundesweit einheitlich und richten sich nach dem Wert der geregelten Punkte, betont die Rechtsanwältin. Bei einer Regelung zum Güterstand komme es mithin auf den Wert der Vermögensgegenstände an, zu denen etwas vereinbart wird.
Christoph Ledder
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