Steuern

Energetische Sanierung: Ratenzahlung wird zur Steuerfalle

Energetische Sanierung per Ratenzahlung? Dadurch verzögert sich die steuerliche Absetzbarkeit der Sanierungskosten. Was Ihre Kunden jetzt wissen sollten.

4 Min.14.10.2024, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 15:05 Uhr)
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Energetische Sanierung: Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil gibt es – aber nur, wenn der Auftraggeber den Handwerker vollständig bezahlt hat.
Energetische Sanierung: Bis zu 40.000 Euro Steuervorteil gibt es – aber nur, wenn der Auftraggeber den Handwerker vollständig bezahlt hat. mpix-foto - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Zahlen Ihre Kunden Arbeiten zur energetischen Sanierung in Raten ab, dann dürfen sie laut einem BFH-Urteil die Steuerermäßigung dafür erst nach Zahlung der letzten Rate in Anspruch nehmen.

Alternativ könnten die Kunden den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen schon eher nutzen – doch damit würden sie finanzielle Nachteile akzeptieren.

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Das Finanzamt darf die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen erst dann gewähren, wenn die Arbeiten abgeschlossen und die Rechnungen vollständig bezahlt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall: Energetische Sanierung per Ratenzahlung

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2021 in seinem Einfamilienhaus die Heizung durch den Einbau eines Gasbrennwertkessels modernisiert. Gesamtkosten: rund 8.100 Euro. Mit dem Heizungsbaubetrieb vereinbarten die Auftraggeber Ratenzahlungen: 200 Euro pro Monat. Die erste Rate zahlte das Ehepaar im März 2021. Insgesamt beglich es so bis zum Jahresende 2.000 Euro der Handwerkerrechnung . Für diesen Teilbetrag beantragte das Ehepaar beim Finanzamt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß Paragraf 35c Einkommensteuergesetz (EstG).

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Anspruch auf die Steuerermäßigung habe das Ehepaar erst nach Zahlung der letzten Rate im Jahr 2024. Das Paar argumentierte dagegen, dass die Leistungen bereits abgeschlossen seien. Daher habe es schon jetzt Anspruch auf den Steuervorteil.

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Das Urteil: Steuerermäßigung erst nach vollständiger Bezahlung

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und verwies auf zwei Bedingungen für die Steuerermäßigung, die sich in Paragraf 35c Abs. 4 EstG finden:

  • Bedingung 1: Der Auftraggeber muss eine Rechnung erhalten haben, aus der die energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Handwerkers und die Adresse der geförderten Immobilie hervorgehen.
  • Bedingung 2: Die Rechnung muss vollständig bezahlt sein.

Da die Rechnung 2021 nicht vollständig beglichen war, sei die Maßnahme steuerlich nicht abgeschlossen, entschied der BFH. Daher dürfe das Finanzamt die Teilzahlungen des Ehepaars im Jahr 2021 nicht berücksichtigen.

Ist der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen eine Alternative?

Gleichzeitig wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass in einem solchen Fall alternativ eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß Paragraf 35a Abs. 3 EStG in Betracht komme. Diese habe jedoch den Nachteil, dass die Auftraggeber nur 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich geltend machen können, während bei einer energetischen Sanierung auch die Materialkosten gefördert werden. Zudem dürften die Steuervorteile nicht kombiniert werden: Wer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nutzt, habe keinen Anspruch auf die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung. (Urteil vom 13 August 2024, Az. IX R 31/23 )

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Hintergrund: So funktioniert die Steuermäßigung für energetische Sanierungen

Wer sein Wohneigentum selbst nutzt, kann sich vom Finanzamt 20 Prozent der Investitionskosten erstatten lassen – bis zu einer Obergrenze von 40.000 Euro pro Objekt. Anders als die meisten anderen Steuersparmaßnahmen mindert dieser Betrag die Steuerlast direkt und nicht nur das zu versteuernde Einkommen.

Die steuerliche Förderung verteilt sich auf drei Jahre: Im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr können die Auftraggeber jeweils 7 Prozent (maximal 14.000 Euro) pro Jahr steuerlich geltend machen. Im dritten Jahr beträgt der Steuervorteil noch 6 Prozent (maximal 12.000 Euro).

Auf diese Weise werden gefördert:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen,
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen und
  • der Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Was Ihre Kunden für die Steuerermäßigung noch beachten müssen

Abgesehen von der korrekten Rechnung und der vollständigen Bezahlung hängt die Förderung der energetischen Sanierung noch von weiteren Bedingungen ab. Darauf sollten Ihre Kunden achten:

  • Keine Barzahlung: Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an. Kunden sollten ihre Kontoauszüge als Nachweis mindestens zwei Jahre aufbewahren.
  • Steuererklärung: Die Steuerermäßigung erhält nur, wer für jedes der drei Förderjahre eine Steuererklärung mit der Anlage „Energetische Maßnahmen“ einreicht.
  • Keine Vor- oder Rückträge: Zahlt ein Auftraggeber in einem Jahr weniger Steuern, als er durch die Steuerermäßigung erstattet bekommt, verfällt der Restbetrag. Vor- und Rückträge in andere Steuerjahre sind nicht möglich.
  • Keine staatliche Förderung: Wer für seine Immobilie eine Förderung von der KfW oder dem Bafa erhält, hat keinen Anspruch auf den Steuervorteil.
  • Mehrere Maßnahmen: Der Höchstbetrag von 40.000 Euro gilt pro Immobilie. Ihre Kunden können mehrere Sanierungsmaßnahmen beauftragen und von der Steuer abziehen, bis sie diese Grenze erreichen. Dazu kann ein Energieberater des Handwerks einen vom Bafa geförderten Sanierungsfahrplan aufstellen, in dem die Einzelmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden.
  • Bescheinigung nicht vergessen: Für die Steuerermäßigung muss der ausführende Handwerksbetrieb bescheinigen, dass die Sanierung den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Ein aktuelles Formular für die Bescheinigung gibt es beim Bundesfinanzministerium als Download (Stand: Februar 2024) .

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