Friseurhandwerk: „Brautstylistin“ unterliegt vor Gericht
Was Friseure können, können nur Friseure, urteilte ein Gericht und entschied: Auch wer „nur“ Hocksteck- und Brautfrisuren anbietet, braucht einen Meisterbrief.
Der Fall: Eine Frau, die bereits als „Make up Artist“ in die Rolle der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen war, bot als weitere Leistung Hochsteck- und Brautfrisuren an. Mit der zuständigen Handwerkskammer entspann sich deswegen ein Streit: Die Kammer verlangte einen Eintrag in die Handwerksrolle. Da die Frau keinen entsprechenden Meisterbrief vorweisen konnte, beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung. Als die Kammer dies ablehnte, legte die Frau Widerspruch ein und verlangte gleichzeitig eine Prüfung, ob sie als Visagistin und Brautstylistin überhaupt bei der Kammer eingetragen sein müsse.
Als die Kammer diese Prüfung ablehnte, zog die Stylistin vor Gericht. Bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, nicht jedoch das Schneiden, Färben und ähnliches. Es handele sich also nicht um wesentliche Tätigkeiten des Friseur-Handwerks . Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistin gearbeitet. Grundsätzlich aber habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Erstellung von Hochsteckfrisuren.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Trier sah das anders. Das Gestalten einer Hochsteckfrisur sei eine Tätigkeiten, die für das Friseur-Handwerk wesentlich sei und nicht bloß ein Anhang zum Makeup. Daher seien grundsätzlich ein Eintrag in die Handwerksrolle und ein Meisterbrief erforderlich. Eine Ausnahmegenehmigung müsse nicht erteilte werden, da das Gericht keine außergewöhnliche Belastung durch eine Meisterprüfung feststellen konnte.
Auch mit ihren Anliegen, als „Make-up Artist“ aus dem Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer gelöscht zu werden, hatte die Klägerin keinen Erfolg. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen sei. (Urteil vom 10. November 2025, Az. 2 K 5830/25.TR )
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