Geschlechtsdiskriminierung bei der Schenkungsteuer?
Bei Schenkungen von Betrieben gegen Nießbrauch fällt Schenkungsteuer an – mehr bei Männern als bei Frauen. Ob das diskriminierend ist, muss das Verfassungsgericht entscheiden.
Der Fall: Ein Vater überträgt seinen Kindern Anteile an einer GmbH und behält ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt fordert Schenkungsteuer von den Kindern. Es zieht zur Berechnung den Kapitalwert des Nießbrauchs vom Wert der Anteile ab, da dieser den Nutzen für die Kinder mindert. Den Kapitalwert ermittelt es nach dem üblichen Verfahren: Es multipliziert den Jahreswert des Nießbrauchs mit einem Vervielfältiger, der auf den amtlichen Sterbetafeln basiert. Diese berücksichtigen die durchschnittliche Lebenserwartung und damit die Dauer des Nießbrauchs.
Die Kinder klagen. Ihr Argument: Die Sterbetafeln und Vervielfältiger unterscheiden zwischen Männern und Frauen. Das sei diskriminierend und verstoße gegen Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, der eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verbietet. Hätte die Mutter mit ihrer statistisch längeren Lebenserwartung die Anteile verschenkt, wäre der Wert der Schenkung geringer ausgefallen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hält die nach dem Geschlecht differenzierende Bewertung für gerechtfertigt. Die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen sei unterschiedlich hoch. Daher ergäben geschlechtsspezifische Vervielfältiger eine realitätsgerechtere Bewertung als geschlechtsneutrale Vervielfältiger. (Gleichlautende Urteile vom 20. November 2024, II R 38/22 , II R 41/22 , III R 42/22 )
Verfassungsbeschwerde: Fälle offenhalten
Die Kinder haben nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (1 BvR 880/25, 1 BvR 881/25, 1 BvR 882/25).
Tipp: Die Urteile betreffen einen Fall aus dem Jahr 2014. Seit 2024 gilt das Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag. Wie sich dies auf die steuerliche Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen auswirkt, könnte das Bundesverfassungsgericht klären. Betroffene sollten die Steuerfestsetzung in solchen Fällen bis zur Entscheidung offenhalten.
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