Kein doppeltes Meister-BaföG für Handwerksmeister
Ein Handwerker kämpfte um finanzielle Unterstützung für seine zweite Meisterfortbildung. Warum das Verwaltungsgericht Münster anders entschied.
Der Fall: Ein Zimmerermeister hatte eine Fortbildung zum Dachdeckermeister absolviert und dafür finanzielle Unterstützung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beantragt. Das Land Nordrhein-Westfalen wies seinen Antrag auf Meister-BaföG mit der Begründung ab, bereits seine erste Meisterfortbildung gefördert zu haben. Da beide Berufe nicht aufeinander aufbauten, bestehe kein weiterer Anspruch.
Der Zimmerer klagte gegen die Entscheidung und berief sich dabei auf das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Qualifikation Zimmerermeister sei erst in Kombination mit der Fortbildung zum Dachdeckermeister branchen- und arbeitsmarktfähig. Erst in der Zusammenarbeit der beiden Handwerksberufe entstehe ein gemeinsames Produkt, das Dach.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Münster entschied im Sinne des Landes. Im Gesetz sei grundsätzlich die Förderung nur eines Abschlusses vorgesehen. Eine Ausnahme sei im Fall des Zimmerers nicht gegeben, denn Zimmerer- und Dachdeckermeister seien Abschlüsse auf dem gleichen Niveau. Zugang zum Arbeitsmarkt gebe es auch mit einer der beiden Qualifikationen, so die Richter. Zudem verwies das Gericht auf die Handwerksordnung: Ausübungsberechtigungen ermöglichten Meistern in nur einem der Gewerke die Ausführung von Tätigkeiten, die eigentlich dem jeweils anderen Gewerk zuzurechnen seien. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 26. November 2024, Az. 6 K 1567/21 )
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
-square.jpg&w=1080&q=75)



