Kein Minijob für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter
Steuernachzahlung für einen Minijob: Weil eine GmbH ihren Alleingesellschafter als Minijobber beschäftigte, muss sie nun Lohnsteuer nachzahlen.
Der Fall: Eine GmbH bietet Hausmeisterdienste an. Sie beschäftigt ihren Alleingesellschafter als Geschäftsführer auf Minijob -Basis für zehn Stunden pro Woche. An die Minijobzentrale führt die GmbH pauschale Sozialabgaben und zwei Prozent Lohnsteuer ab. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung entscheiden die Prüfer, dass der Geschäftsführer kein Beschäftigter im sozialrechtlichen Sinn ist. Die Pauschalversteuerung des Geschäftsführergehalts sei daher nicht zulässig. Das Finanzamt fordert daraufhin von der GmbH Steuern in Höhe von rund 3.000 Euro nach.
Das Urteil: Das Finanzgericht Sachsen hat die Klage der GmbH abgewiesen. Entscheidend für die steuerliche Behandlung sei nicht, ob die Einkommensgrenze für Minijobs eingehalten wird. Es komme darauf an, ob der Geschäftsführer über die „Rechtsmacht“ verfügt, die Geschicke des Unternehmens durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung zu bestimmen. Eine solche Rechtsmacht hätten Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent am Stammkapital, aber auch Gesellschafter mit umfassender Sperrminorität. Ist der Geschäftsführer – wie in diesem Fall – alleiniger Gesellschafter, sei die Situation eindeutig: Er sei nicht weisungsgebunden und sozialrechtlich kein Beschäftigter. Folglich sei die Pauschalversteuerung als Minijob unzulässig. So sieht das auch der Bundesfinanzhof, der in letzter Instanz die Klage ebenfalls abgewiesen hat. (Beschluss vom 9. August 2023, Az. VI B 1/23 )
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