Steuern

Keine Akteneinsicht in die eigene Steuerakte

Wer seinen Steuerberater haftbar machen will, darf nicht auf Hilfe vom Finanzamt hoffen. Akteneinsicht in die eigene Steuerakte ist in solchen Fällen tabu.

1 Min.25.11.2024, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 15:14 Uhr)
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Akteneinsicht in die Steuerakte erteilt das Finanzamt ausschließlich für Steuerzwecke.
Akteneinsicht in die Steuerakte erteilt das Finanzamt ausschließlich für Steuerzwecke. mitifoto - stock.adobe.com
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Der Fall: Ein Ehepaar beauftragt einen Steuerberater mit der Steuererklärung. Das Finanzamt schickt den Steuerbescheid an den Steuerberater. Das Ehepaar nimmt den Bescheid erst zur Kenntnis, als dieser bestandskräftig ist. In dem Bescheid entdeckt das Paar Hinweise auf Rückfragen, über die es vom Steuerberater nicht informiert wurde. Da der Steuerberater ihnen dazu keine Auskunft gibt, beantragt das Paar beim Finanzamt Akteneinsicht und zugleich Auskunft über die eigenen Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie wollen die Angaben prüfen, um den Steuerberater gegebenenfalls in Regress zu nehmen. Das Finanzamt lehnt den Antrag ab, das Ehepaar klagt dagegen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt das Finanzamt zumindest teilweise in seiner Auffassung. Ein Finanzamt sei nicht dazu verpflichtet, Steuerzahler bei Schadenersatzfällen gegen Steuerberater durch nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Akteneinsicht in die Steuerakten gebe es nur für Steuerzwecke. Anders entschied der BFH über den Auskunftsanspruch des Ehepaars: Das Finanzamt müsse dem Paar gemäß Paragraf 15 DSGVO Auskunft über alle personenbezogenen Daten erteilen. Einsicht in die Akten wird das Paar so allerdings auch nicht erhalten. Denn der BFH stellte klar, dass sich dieser Anspruch nur auf die personenbezogenen Daten bezieht, nicht auf Kopien ganzer Dokumente. (Urteil vom 07. Mai 2024, Az. IX R 21/22 )

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