Geschäftsführende Gesellschafter

Keine Privatnutzung, dennoch Steuer auf Dienstwagen?

Wer als Geschäftsführer 50 Prozent oder mehr an seiner GmbH hält, muss für den Dienstwagen Steuern zahlen – auch ohne Privatnutzung. Es gibt nur eine Ausnahme.

2 Min.14.08.2023, 02:00 Uhr (Aktualisiert am 10.02.2026, 11:14 Uhr)
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Damit der Dienstwagen für Geschäftsführer steuerfrei ist, müssen sie laut einem Urteil ein Fahrtenbuch führen.
Damit der Dienstwagen für Geschäftsführer steuerfrei ist, müssen sie laut einem Urteil ein Fahrtenbuch führen. v.poth - stock.adobe.com
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Der Fall: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nutzt einen Firmenwagen für betriebliche Zwecke. Es handelt sich um einen Porsche Cayenne. Die GmbH gehört dem Gesellschafter zu 100 Prozent. Die GmbH spricht für den Porsche ein Privatnutzungsverbot aus. Da der Wagen nur betrieblich genutzt wird, gibt es kein Fahrtenbuch und für den Geschäftsführer wird kein geldwerter Vorteil gebucht.

Die Betriebsprüfer akzeptieren das nicht: Sie unterstellen, dass der Geschäftsführer den Wagen auch privat nutzt. Daher handele es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Als Begründung pocht das Finanzamt auf dem sogenannten Anscheinsbeweis: Privat besitze der Geschäftsführer zwar einen Porsche Boxster Cabriolet. Der sei jedoch deutlich geringwertiger als der Porsche Cayenne. Das spreche – trotz des Verbots – für die private Nutzung des Firmenwagens. Folglich sei die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern.

Das Urteil: Das Finanzgericht Köln schließt sich dem Finanzamt an. Bei Geschäftsführern mit einer beherrschenden Stellung von 50 Prozent oder mehr sei es „weltfremd anzunehmen, dass eine private Pkw-Nutzung unterbleibe, nur weil dies im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder andernorts geregelt“ sei. Daher sei ein Privatnutzungsverbot nicht ausreichend – auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer privat ein vergleichbares Fahrzeug besitzt. Nur anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sei die private Nutzung auszuschließen. (Urteil vom 8. Dezember 2022, Az. 13 K 1001/19 )

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