Nachträglicher Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung?
Rolle rückwärts nach der Betriebsprüfung: Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, will ein Unternehmer die Gewinnermittlung nachträglich ändern. Geht das?
Der Fall: Ein thüringisches Unternehmen verzichtet seit Jahren auf sein Recht zur Einnahmen-Überschussrechnung und erstellt stattdessen Bilanzen. Während einer Betriebsprüfung fallen Bilanzierungsfehler auf. Das Finanzamt ändert bereits bestandskräftige Steuerbescheide gemäß Paragraf 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung wegen neuer Tatsachen. Dagegen legt der Unternehmer Einspruch ein. Gleichzeitig beantragt er, den Gewinn der betreffenden Jahre rückwirkend per Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, um Steuernachzahlungen zu vermeiden. Das Finanzamt lehnt das ab, da die Bescheide ursprünglich ohne einen Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren.
Das Urteil: Das Finanzgericht Thüringen gibt dem Unternehmer Recht. Wenn das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide ändere, habe auch der Unternehmer die Möglichkeit, erneut über die Gewinnermittlungsart für die betreffenden Steuerjahre zu entscheiden. (Urteil vom 31. August 2022, Az. 4 K 599/21 ).
Tipp: Abschließend wird der Bundesfinanzhof (BFH) über diesen Fall entscheiden ( Az. X R 1/23 ). Betroffene Handwerksbetriebe können in ähnlichen Fällen Einspruch gegen solche Steuerbescheide einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
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