Pfusch vom Vorgewerk: Wann haftet ein Handwerksbetrieb?
Handwerker müssen die Vorleistungen anderer Betriebe auf Mängel prüfen, bevor sie zu Werke gehen. Grenzenlos ist diese Pflicht aber nicht, urteilte ein Gericht.
Der Fall: Die Eigentümer eines Wohnhauses beauftragten einen Dachdecker mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang des Gebäudes, also am seitlichen Abschluss des Dachs. Der Betrieb führte die Arbeiten zunächst zur Zufriedenheit der Kunden aus. Doch später zeigte sich, dass Regenwasser auf den neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbrettern ablief. Die Kunden wandten sich mit ihrer Beschwerde an den Dachdecker, doch es stellte sich heraus, dass nicht seine Arbeit der Grund für den Mangel war. Das Dach war vor Jahren von einem anderen Unternehmen falsch eingedeckt worden, sodass Regen durch die Dachziegel trat.
Die Auftraggeber waren der Ansicht, der Handwerker hätte die Ziegeleindeckung auf Mängel untersuchen müssen. Sie hätten bei einem solchen Mangel den Auftrag nicht erteilt, sondern dass Dach komplett erneuern lassen. Deshalb verlangten sie den bereits gezahlten Werklohn zurück, rund 3.000 Euro. Der Handwerker verwies hingegen auf seine fehlerfreie Leistung.
Das Urteil: Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Eine Überprüfung der Vorleistung eines Drittunternehmens müsse zwar grundsätzlich erfolgen, wenn bestehende Mängel Folgen für die neu beauftragte Leistung hätten. Denn unabhängig von der Tatsache, ob der Handwerker die Regeln der Technik für „seine“ Arbeit eingehalten habe, schulde dieser ein insgesamt funktionierendes Werk.
Dieser Grundsatz gelte aber nicht grenzenlos, so die Richter. Eine Haftung des Handwerkers scheide nämlich dann aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs nicht habe erkennen können. Ein Sachverständiger hatte im Prozess bestätigt, dass der verklagte Handwerker das undichte Dach nicht habe erkennen müssen. Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus Sicht des Fachmanns darauf hingedeutet, dass der Regen nur aus einer ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen sei - eben jene Stelle, die das verklagte Unternehmen bei den Arbeiten mit einem Blech verschlossen hatte. Das Urteil ist rechtskräftig. (Landgericht Coburg, Urteil vom 6. Februar 2026, Aktenzeichen: 33 S 62/23 )
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