Privatnutzung eines Pick-ups ist schwer zu widerlegen
Werbefolien auf dem Pick-up statt Fahrtenbuch? Das genügt nicht, um sich vor der 1-Prozent-Regelung zu schützen.
Der Fall: Ein Unternehmer betreibt einen Betrieb auf dem Grundstück, auf dem er mit seiner Familie lebt. Auf dem Gelände stehen mehrere Fahrzeuge: Einige Autos gehören der Familie, während ein Pick-up und ein BMW zum Betriebsvermögen zählen. Den Pick-up nutzt er nach eigenen Angaben ausschließlich betrieblich und führt daher kein Fahrtenbuch. Das Finanzamt unterstellt hingegen auch eine private Nutzung und berechnet deren Anteil nach der 1-Prozent-Methode. Das Finanzamt argumentiert mit dem sogenannten Anscheinsbeweis: Typischerweise sei immer eine private Nutzung zu erwarten, wenn diese möglich und nicht auszuschließen ist.
Das Urteil: Zunächst gibt das Finanzgericht Münster dem Unternehmer Recht. Der Anscheinsbeweis sei dadurch entkräftet, dass der Familie andere Autos zur Verfügung stehen. Zudem sei der Pick-up für private Fahrten zu groß und mit Werbefolien versehen. Das Finanzamt akzeptiert das Urteil nicht und der Fall landet vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH entscheidet zugunsten des Finanzamtes. Die Größe des Pick-ups und die Werbefolien sprechen nicht gegen eine private Nutzung. Sie sei möglich, da das Fahrzeug auch außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung stehe und sich der Unternehmer mit niemandem über den Einsatz abstimmen müsse. Die Verfügbarkeit anderer Autos entkräftet den Anscheinsbeweis ebenfalls nicht: Die anderen Fahrzeuge seien alt, nicht vergleichbar oder nur eingeschränkt verfügbar. (Urteil vom 16. Januar 2025, Az. III R 34/22 )
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