Steuerbonus auf Handwerkerleistungen – was Kunden wissen müssen
Ob Reparatur oder energetische Sanierung im Eigenheim: Kunden können mit dem Steuerbonus ihre Steuern senken. Das hängt jedoch von einer Voraussetzung ab.
Auf einen Blick
Der Steuerbonus ist eine seltene Ausnahme im Steuerrecht: Die abzugsfähigen Kosten senken nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Einkommensteuer. Dabei gibt es eine Grenze: Überschreitet die Steueranrechnung die Einkommensteuer, verfällt der Steuerbonus ganz oder teilweise. Das gilt zum Beispiel auch für die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie ein aktueller Fall zeigt.
Der Fall: Grenzen der Steuerermäßigung nach §35c EStG
Ein Hauseigentümer ließ im Jahr 2021 in seinem Haus eine neue Heizung einbauen. Die Kosten: 9.432 Euro. Dafür beantragte er beim Finanzamt die Steuerermäßigung von 20 Prozent für energetische Maßnahmen nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EstG , verteilt über drei Jahre:
- 2021: 660,24 Euro (= 7 Prozent von 9.432 Euro)
- 2022: 660,24 Euro (= 7 Prozent von 9.432 Euro)
- 2023: 565,92 Euro (= 6 Prozent von 9.432 Euro)
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für energetische Maßnahmen zwar an, doch eine Steuererstattung erhielt der Hausbesitzer für das Jahr 2021 nicht. Der Grund: Seine Einkommensteuerschuld für das Jahr 2021 betrug 0 Euro, eine Steuererstattung lehnte das Finanzamt daher ab. Der Hausbesitzer forderte daraufhin, „den vollen Betrag ganz für 2022 anzuerkennen oder zumindest anteilig auf mehrere Jahre zu verteilen“. Das Finanzamt lehnte auch dies ab.
Das Urteil: Das Finanzgericht Hamburg gab dem Finanzamt Recht. Die Förderung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG setze voraus, dass der Steuerpflichtige in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die Förderung nur in den gesetzlich festgelegten drei Jahren ab Abschluss der Sanierungsmaßnahme möglich. Der Hausbesitzer habe kein Wahlrecht bei der Verteilung auf die Steuerjahre. (Urteil vom 6. August 2024, Az. 1 K 73/24)
Diese Anrechnungsgrenze gilt auch für den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen und auf haushaltsnahe Dienstleistungen.
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3 x Steuerbonus für Handwerkerkunden
Insgesamt gibt es drei verschiedene Formen des Steuerbonus, die Ihre Kunden nutzen können:
- Steuerbonus auf Handwerkerleistungen: Beauftragt ein Kunde einen Handwerker mit der Sanierung, Renovierung oder Reparatur in seinen eigenen vier Wänden, so kann er eine Steueranrechnung beantragen. Das Finanzamt muss 20 Prozent der abgerechneten Arbeitskosten von der Steuerschuld abziehen, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
- Steuerbonus auf haushaltsnahe Dienstleistungen: Auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen kann ein Kunde auf seine Steuerschuld anrechnen lassen, zum Beispiel die Kosten eines Gebäude- oder Fensterreinigers. Auch beträgt die Förderung 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr ( § 35a Abs. 2 EStG )
- Steuerbonus für energetische Sanierung: Bei selbstgenutztem Wohneigentum können sich Handwerkerkunden 20 Prozent der Investitionskosten für energetische Maßnahmen erstatten lassen – bis zu einer Obergrenze von 40.000 Euro pro Objekt ( § 35c Abs. 1 Satz 1 EstG ). Begünstigt sind hier neben den Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten auch die Materialkosten. Die 20 Prozent verteilen sich über drei Jahre: Im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr kann der Kunde jeweils 7 Prozent (maximal 14.000 Euro) steuerlich geltend machen und im dritten Jahr 6 Prozent (maximal 12.000 Euro).
Voraussetzungen für den Steuerbonus
Vier wichtige Voraussetzungen muss ein Handwerkerkunde für die Steuererstattung erfüllen:
- Der Kunde muss eine Rechnung des Handwerkers vorlegen können.
- Der Anteil der Arbeitskosten und der Materialkosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Eine Schätzung durch den Kunden ist nicht zulässig.
- Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden. Zudem muss der Kunde einen Nachweis über die Bezahlung vorlegen können, zum Beispiel einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug.
- Handelt es sich um eine energetische Sanierung, benötigt der Kunde eine Bescheinigung des Handwerkers , dass die Sanierung den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
Kombinationen der Steuerermäßigung sind möglich
Die Steuerboni lassen sich teilweise kombinieren. Ein Beispiel:
- Ein Kunde lässt 2025 das Bad seines Eigenheims sanieren. Die Arbeitsleistung kostet 5.000 Euro. Steueranrechnung: 5.000 Euro × 20 Prozent = 1.000 Euro.
- Außerdem beauftragt er einen Gärtner mit der regelmäßigen Gartenpflege, die Arbeitskosten betragen im Jahr 6.000 Euro. Steueranrechnung: 6.000 Euro × 20 Prozent = 1.200 Euro.
- Zudem lässt er 2025 seine Heizungsanlage erneuern, Gesamtkosten ohne Material: 12.000 Euro. Steueranrechnung: 840 Euro im Jahr 2025 und im Jahr 2026 (12.000 Euro × 7 Prozent) sowie 720 Euro im Jahr 2027 (12.000 Euro × 6 Prozent).
- Insgesamt kann der Kunde für das Jahr 2025 Steuerboni von 3.040 Euro geltend machen. In den Folgejahren kommen dann noch 840 Euro (2026) und 720 Euro (2027) hinzu.
Allerdings muss sich der Kunde bei der energetischen Sanierung entscheiden, ob er den Steuerbonus nutzen will oder staatliche Hilfe wie ein zinsgünstiges KfW-Darlehen. Denn er kann nicht beides miteinander kombinieren.
Redaktioneller Hinweis: Versehentlich hieß es in der früheren Version des Artikels, dass der Steuerbonus für die energetische Sanierung nicht für Materialkosten gilt. Das ist falsch, wir haben den Abschnitt korrigiert.
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