Vorauszahlungen gefährden Steuerbonus auf Handwerkerleistungen
Ein Ehepaar überweist dem Handwerker ungefragt eine satte Anzahlung schon Monate vor den anstehenden Arbeiten. Deswegen verliert es den Steuerbonus.
Auf einen Blick
Der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen bietet Privatkunden einen attraktiven Steuervorteil: Bis zu 1.200 Euro Steuererstattung pro Jahr durch das Finanzamt sind drin. Wer als Handwerker seinen Kunden Enttäuschungen ersparen will, sollte sie jedoch vor eigenmächtigen Tricks warnen, wie dieser Fall zeigt.
Der Fall: Kunde überweist Anzahlung ungefragt
Ein Ehepaar beauftragte im Herbst 2022 einen SHK-Handwerker mit der Montage einer neuen Heizungsanlage und einer Sanitäranlage. Die Leistungen sollten rund 52.000 Euro kosten, inklusive Lohnkosten in Höhe von rund 7.700 Euro. Ende November schlugen die Kunden per E-Mail dem Handwerker vor, er solle zwei Drittel der Lohnkosten schon im laufenden Jahr als „Abschlag“ in Rechnung stellen.
Die Überlegung der Kunden: Der Steuerbonus ist auf 20 Prozent der Lohnkosten begrenzt, mit einer Obergrenze von 6.000 Euro Lohnkosten pro Jahr und Steuerzahler. Durch Anzahlungen glaubten die Kunden in diesem Fall, sie könnten die Gesamtlohnkosten von 7.700 Euro ausnutzen, indem sie einen Teil schon im Jahr 2022 steuerlich geltend machen.
Obwohl der Handwerker nicht auf diesen Vorschlag reagierte, überwies das Ehepaar kurz vor Weihnachten gut 5.000 Euro an den Betrieb. Die Arbeiten führte der Handwerker wie geplant 2023 durch, schrieb entsprechende Rechnungen und verrechnete die 2022 geleistete Anzahlung.
Die Auftraggeber hatten jedoch vergeblich auf den Steuerbonus für Handwerksleistung gehofft. Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht an, das Paar verlor den Bonus auf die mehr als 5.000 Euro und durfte sie auch im Folgejahr nicht mehr berücksichtigen. Begründung des Finanzamts: Weder lägen für das Steuerjahr 2022 ordentliche Rechnungen vor, noch seien Handwerkerleistungen in dem Jahr erbracht worden. Der Fall landete vor Gericht.
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Das Urteil: Kein Steuerbonus ohne ordentliche Rechnung
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Sinne des Finanzamts. Die Gründe:
Tipp: Abschlagszahlungen sind keine Vorauszahlungen
Ihre Kunden sollten sich von diesem Urteil nicht verunsichern lassen: Kein Problem für den Steuerbonus ist es, wenn Sie Abschlagsrechnungen schreiben. Auch wenn eine Abschlagsrechnung vor dem Jahreswechsel fällig und bezahlt wird, haben Ihre Kunden Anspruch auf den Steuerbonus. Werden die Arbeiten an dem Auftrag im Folgejahr fortgesetzt, können die Kunden erneut mit dem Steuerbonus kalkulieren.
Weitere Infos zum Steuerbonus finden Ihre Kunden in einem Flyer des ZDH .
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