Steuern

Vorsteuer: Was müssen Kleinunternehmer beim Wechsel beachten?

Sie sind Kleinunternehmer und wechseln demnächst zur Regelbesteuerung – oder umgekehrt? Das hat Folgen für den Vorsteuerabzug. Worauf Sie achten müssen.

3 Min.12.02.2026, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 20.02.2026, 15:10 Uhr)
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Nach dem Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung sind Vorsteuerberichtigungen erforderlich.
Nach dem Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung sind Vorsteuerberichtigungen erforderlich. Tobias Arhelger - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Die Kleinunternehmerregelung bietet Betrieben mit einem Nettoumsatz einige Vorteile. Der Nachteil: Sie dürfen keine Vorsteuer geltend machen.

Nun hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, was beim Vorsteuerabzug für Investitionen gilt, kurz bevor ein Betrieb seinen Status wechselt: Wann ein Vorsteuerabzug möglich ist – und wann er zurückzuzahlen ist.

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Wenn ein Handwerksbetrieb zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung wechselt, hat das Folgen für den Vorsteuerabzug. Das sorgt regelmäßig für Streit mit dem Finanzamt. Dabei geht es oft um folgende Fragen:

  • Kann ein Kleinunternehmer rückwirkend Vorsteuer für Investitionen abziehen, die er kurz vor dem Wechsel getätigt hat?
  • Was gilt für einen umsatzsteuerpflichtigen Betrieb, der die Vorsteuer für eine Investition kurz vor dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung gezogen hat?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Fragen nun mit einem BMF-Schreiben beantwortet . Die Änderungen haben steuerliche Konsequenzen, die Betriebe bei ihrer Investitionsplanung berücksichtigen sollten:

  • Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug für Zahlungen vor dem Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung ausgeschlossen.
  • Nach einem Wechsel zwischen den Besteuerungsarten sind Vorsteuerberichtigungen erforderlich.

Welche Betriebe unter die Kleinunternehmerregelung fallen

Unter die Kleinunternehmerregelung fallen Betriebe mit einem Nettoumsatz von maximal 25.000 Euro im Vorjahr und maximal 100.000 Euro im laufenden Jahr. Sie dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Vorsteuer geltend machen.

Beispiel: Wechsel von Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Ein Handwerksbetrieb nutzt die Kleinunternehmerregelung. Im November 2025 bestellt er eine Maschine für 12.000 Euro netto plus 2.280 Euro Umsatzsteuer. Bei der Bestellung zahlt er 4.760 Euro inklusive Umsatzsteuer an. Da die Kleinunternehmerregelung gilt, kann er für die Anzahlung keine Vorsteuer abziehen.

Im Januar 2026 wechselt der Betrieb zur Regelbesteuerung. Die Maschine wird geliefert, die Schlussrechnung beträgt 8.000 Euro netto plus 1.520 Euro Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer aus der Schlussrechnung kann der Betrieb als Vorsteuer abziehen, die aus der Anzahlung jedoch nicht. Eine rückwirkende Berichtigung der Anzahlung schließt das BMF-Schreiben aus.

Beispiel: Wechsel von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung

Ein umsatzsteuerpflichtiger Handwerker kauft im Januar 2026 eine Maschine für 38.000 Euro netto plus 7.220 Euro Umsatzsteuer. Er zieht die 7.220 Euro Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab.

Im Oktober 2026 wechselt der Betrieb zur Kleinunternehmerregelung und verliert damit das Recht auf Vorsteuerabzug. Da er die Maschine weiterhin nutzt, muss er die Vorsteuer nach § 15a Umsatzsteuergesetz anteilig berichtigen. Die Korrektur richtet sich nach der Abschreibungsdauer. Die Maschine wird über fünf Jahre (60 Monate) abgeschrieben, der monatliche Vorsteuerabzug beträgt 120,33 Euro.

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Das bedeutet:

  • Für die ersten neun Monate (Januar bis September 2026) vor dem Wechsel bleibt der Vorsteuerabzug von 1.083 Euro bestehen.
  • Für die restlichen 4,25 Jahre (51 Monate) muss der Betrieb 6.137 Euro Vorsteuer zurückzahlen, fällig mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung.

Bagatellgrenzen und Übergangsregelung beachten

Die neuen Regeln gelten laut BMF-Schreiben für alle offenen Fälle. Für bis zum 10. November eingereichte Fälle beanstanden die Finanzämter jedoch nicht, wenn sich Unternehmer auf die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses berufen. In solchen Fällen können Vorsteuerkorrekturen in einer späteren Umsatzsteuererklärung erfolgen.

Zudem gelten weiterhin die Bagatellgrenzen nach § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

  • Liegt die Vorsteuer auf ein Wirtschaftsgut bei maximal 1.000 Euro, entfällt die Berichtigung.
  • Beträgt der zu korrigierende Vorsteuerabzug für ein Wirtschaftsgut nicht mehr als 6.000 Euro, erfolgt die Berichtigung in der Umsatzsteuererklärung. Nur bei höheren Beträgen ist die Korrektur in der Voranmeldung erforderlich.

Investitionen und Vorsteuerkorrekturen planen

Die Neuregelung beeinflusst die Planung von Investitionen, Anzahlungen und Liquidität:

  • Wer vor einer Investition oder Anzahlung auf eine Maschine einen Wechsel zur Regelbesteuerung plant, sollte prüfen, ob sich beides für den vollen Vorsteuerabzug zeitlich abstimmen lässt.
  • Wer zur Kleinunternehmerregelung wechseln will, sollte die Auswirkungen auf die Liquidität durch fällige Vorsteuerkorrekturen einplanen.

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