Wann ist ein Sicherheitsaufschlag bei Hinzuschätzung zulässig?
Buchführungsmängel können zur Hinzuschätzung von Umsatz und Gewinn führen. Wann wählt das Finanzamt dafür einen Sicherheitsaufschlag?
Der Fall: Ein Kioskbesitzer mit Lotto-Annahmestelle soll nach einer Betriebsprüfung Steuern nachzahlen . Die Prüfer rügten dass der Unternehmer die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung wie auch die Programmierungsprotokolle nicht vorgelegt hatte. Zudem tauchten bei den Tagesendsummenbons Lücken auf, es fehlten ordnungsgemäße Kassenberichte und die Prüfer stellten Abweichungen zwischen den verbuchten Bareinnahmen und den Kassenaufzeichnungen fest. Das Finanzamt setzte einen Sicherheitszuschlag von 5 Prozent des steuerpflichtigen Erlöses fest. Dagegen klagte der Unternehmer. Eine von ihm durchgeführte Nachkalkulation habe ergeben, „dass die gebuchten Umsatzerlöse den kalkulierten Werten entsprächen“.
Das Urteil: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Sinne des Finanzamtes. Die Betriebsprüfer seien nicht zur Durchführung einer Nachkalkulation verpflichtet gewesen. Auch sei die Nachkalkulation des Kioskbesitzer für eine Schätzung nicht geeignet, da diese zu geringeren Erlösen führe, als er selbst in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Eine Schätzung anhand einer Richtsatzsammlung sei nicht infrage gekommen, da die Tätigkeit des Betriebes nicht hinreichend einem der vorliegenden Richtsätze entspreche. Daher sei der Unsicherheitszuschlag hier die am besten geeignete Schätzmethode. Auch die Höhe des Aufschlags sei angesichts der Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel nicht zu beanstanden, zumal er mit 5 Prozent im unteren Bereich des Schätzungsrahmens liege. (Urteil vom 11. Juni 2024, Az. 11 K 2308/19 U.)
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