Steuern

Was gehört in die Leistungsbeschreibung einer E-Rechnung?

Vorsicht bei den Pflichtangaben in einer E-Rechnung. Ein Hinweis auf angehängte Dateien genügt nicht als Leistungsbeschreibung. Der Aufwand für Betriebe steigt.

2 Min.09.02.2026, 01:00 Uhr (Aktualisiert am 20.02.2026, 15:10 Uhr)
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Anhänge sind weiter erlaubt, doch die Leistungsbeschreibung muss in der E-Rechnung detailliert genug ausfalle, um leicht prüfbar zu sein.
Anhänge sind weiter erlaubt, doch die Leistungsbeschreibung muss in der E-Rechnung detailliert genug ausfalle, um leicht prüfbar zu sein. hakinmhan - stock.adobe.com
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Die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung gehört zu den Pflichtangaben. Sie soll dem Finanzamt die Kontrolle beim Abgleich zwischen der gelieferten und berechneten Leistung ermöglichen.

Die Praxis sieht oft so aus: Zur Vereinfachung dürfen Handwerksbetriebe auch auf Dokumente in der Anlage verweisen, etwa auf Lieferscheine und Leistungsverzeichnisse. Das erlaubt Paragraf 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Voraussetzung: „Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.“

Diese Regelung hat die Rechnungserstellung bisher erleichtert, doch für E-Rechnungen soll sie so nun nicht mehr gelten.

E-Rechnung: Leistungsbeschreibung gehört in die Pflichtangaben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben klar:

  • Eine ordnungsgemäße E-Rechnung muss alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten.
  • Ein Verweis auf eine Anlage mit unstrukturierten Angaben reicht nicht aus.
  • Auch aus 31 Abs. 1 UStDV „folge nichts anderes“: Die Leistungsbeschreibung müsse anhand der in den strukturierten Daten enthaltenen Angaben eindeutig und leicht prüfbar sein. (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 )

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht das kritisch: Diese Verschärfung stelle die Betriebe in der Praxis vor „erhebliche Herausforderungen“.

Wie ausführlich muss die Leistungsbeschreibung sein?

Der ZDH hatte vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens eine einfache Lösung vorgeschlagen. Leistungsbeschreibungen sollten im strukturierten Teil der E-Rechnung so knapp ausfallen, dass daraus lediglich

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  • die Art der Leistung,
  • ihr Umfang,
  • der Leistungsort und
  • der Steuersatz

hervorgehen. Ein Leistungsverzeichnis oder Lieferschein im Anhang „hätten dann nur noch eine ergänzende Funktion“, erklärte der ZDH.

Das BMF habe auf diesen Vorschlag hin einige Klarstellungen in seinem Schreiben ergänzt:

  • Kontrollfunktion: Die Angaben zur Leistung im strukturierten Teil der E-Rechnung müssen eindeutig und leicht überprüfbar sein.
  • Anhänge: Zusätzliche Informationen können in einem Anhang der E-Rechnung stehen. Als Beispiel nennt das BMF „eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei“. Ein Download-Link statt eines Anhangs genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht.

Nach Einschätzung des ZDH zeigt das BMF damit zumindest einen Lösungsweg auf:

  • Die Angaben zu Art und Umfang der Leistung im strukturierten Teil der E-Rechnung müssen zwar detailliert genug sein, um die Kontrollfunktion zu erfüllen.
  • Eine „erschöpfende Beschreibung“ im strukturierten Teil sei jedoch nach europäischem Recht nicht erforderlich.

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